Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-03-11
Letzte Aktualisierung 2008-11-14
Status Aufgehoben · 2002-05-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 89
Änderungshistorie JSON API

(5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent - in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent - enthalten, wenn

1.

dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn

2.

für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.

(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.

(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.

(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.

(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.

(2) Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;

2.

Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;

3.

Mögliche Gefahren;

4.

Erste-Hilfe-Maßnahmen;

5.

Maßnahmen zur Brandbekämpfung;

6.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;

7.

Handhabung und Lagerung;

8.

Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;

9.

Physikalische und chemische Eigenschaften;

10.

Stabilität und Reaktivität;

11.

Angaben zur Toxikologie;

12.

Angaben zur Ökologie;

13.

Hinweise zur Entsorgung;

14.

Angaben zum Transport;

15.

Österreichische und EU-Vorschriften;

16.

Sonstige Angaben.

(5) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent - in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent - enthalten, wenn

1.

dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn

2.

für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.

(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.

(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.

(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.

(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

Abkürzung

ChemV 1999

Sicherheitsdatenblatt

§ 25. (1) Stoffe und Zubereitungen, für die eine Übermittlungspflicht der Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer festgelegt ist, sind in Art. 31 Abs. 1 Buchstabe a bis c der REACH-V enthalten.

(2) Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent – enthalten, wenn

1.

dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenn

2.

für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.

(4) Ausnahmen von der Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen sind im Art. 31 Abs. 4 der REACH-V enthalten.

(5) Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes einer gefährlichen und einer in Abs. 2 angeführten Zubereitung sind Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) oder Untersuchungspflichten nach § 49 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt sind, mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen anzuführen.

(6) Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996, soweit dies aufgrund der REACH-V vorgesehen ist.

(7) Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Art. 31 Abs. 6 der REACH-V anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.

(8) Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als „gefährlich“ eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form – soweit möglich – zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gilt auch als erfüllt, wenn durch den Verantwortlichen die genaue Bezeichnung der Zubereitung und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades der Behörde bekannt gegeben wird, unter der das Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung für sie verfügbar sein muss.

(9) Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 2; ferner für jene Zubereitungen, die einen Stoff gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchstabe b und c der REACH-V enthalten.

(10) Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn eine Aktualisierung gemäß Art. 31 Abs. 9 der REACH-V erfolgte.

(11) Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

V. ABSCHNITT

Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium- und bleihaltige

Batterien und Akkumulatoren

§ 26. (1) Soweit das Inverkehrsetzen von Batterien und Akkumulatoren, die im Anhang I der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. EG Nr. L 78 vom 26. März 1991, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 1 vom 5. Jänner 1999, angeführt sind, gemäß der Batterieverordnung, BGBl. Nr. 514/1990, nicht verboten ist, dürfen diese nur dann in Verkehr gesetzt werden, wenn sie von einem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen mit einem der beiden in Anhang G Punkt 1 angeführten Varianten des Symboles “durchgestrichene Mülltonne” und zusätzlich je nach Schwermetallgehalt mit dem chemischen Zeichen des betreffenden Metalls, entweder mit Hg, Cd oder mit Pb, entsprechend der Kategorie der Batterien und Akkumulatoren gekennzeichnet sind. Nicht erforderlich ist die Anbringung des vorgenannten Symboles und der chemischen Zeichen auf den in Anhang II der Richtlinie 91/157/EWG aufgezählten Kategorien von Geräten; diesen Geräten ist jedoch eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benützer über den umweltgefährlichen Inhalt dieser Batterien und Akkumulatoren aufzuklären und ihn darauf hinzuweisen hat, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.

(2) Das Symbol und das Zeichen des chemischen Elementes müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden. Das Zeichen des chemischen Elementes ist unter das Symbol zu setzen. Seine Abmessungen müssen mindestens ein Viertel der in Abs. 3 festgelegten Abmessungen betragen.

(3) Die Abmessungen des Symboles müssen 3% der größten Seitenfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm betragen. Bei zylindrischen Batterien hat das Symbol 3% der halben Zylinderoberfläche, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm zu betragen; beträgt die Größe des Symboles auf Grund der Abmessungen der Batterie oder des Akkumulators weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, so müssen diese nicht mit einem Symbol und dem entsprechenden Zeichen versehen werden; das Symbol ist jedoch auf der Außenverpackung in der Größe von 1 cm x 1 cm anzubringen

Abkürzung

ChemV 1999

V. ABSCHNITT

§ 26. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2008)

Abkürzung

ChemV 1999

Hinweise betreffend die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle

§ 27. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche Zubereitung zur Verwendung im Haushalt bestimmt und am Ende der Lebensdauer als Problemstoff gemäß einer auf Grund des § 2 Abs. 5 bis 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998, erlassenen Verordnung zu qualifizieren, so hat der für das Inverkehrsetzen gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) für die getrennte Sammlung – durchgestrichene Mülltonne – deutlich sichtbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen, sofern eine getrennte Sammlung nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; weiters ist auf die Abgabe bei Problemstoffsammelstellen hinzuweisen, sofern nicht eine gleichwertige Information in Form eines S-Satzes gegeben ist. Ein in einem EWR-Vertragsstaat festgelegtes entsprechendes Symbol gilt als gleichwertig.

(2) Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäß § 22 Abs. 2 kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.

(3) Auf der Abgabevorrichtung (Zapfsäule) von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen kann der Hinweis gemäß Abs. 1 entfallen.

(4) Zusätzlich kann auf der Verpackung von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, das in Anhang G Punkt 2 angeführte Symbol (Piktogramm) – durchgestrichene WC-Brille – deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

(5) Die Abmessungen des Symboles gemäß Abs. 1 müssen 1% der größten Seitenfläche der Verpackung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, jedoch mindestens 0,5 cm2 ausmachen, brauchen jedoch nicht mehr als 5 cm x 5 cm betragen. Dieselben Abmessungen gelten für zylindrischeVerpackungen, wobei sich jedoch hier die vorgenannten 1% auf die halbe Zylinderoberfläche beziehen.

VI. ABSCHNITT

Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 28. Über die beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Abkürzung

ChemV 1999

VI. ABSCHNITT

Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 28. Über die beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Abkürzung

ChemV 1999

ÖNORMEN

§ 29. (1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten oder angeführten ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich. Nationale Ausgaben dieser Normen anderer EWR-Staaten gelten als gleichwertig.

(2) Die nachstehend angeführten ÖNORMEN werden im Anhang H wiedergegeben:

1.

ÖNORM EN 45001, ausgegeben am 1. Juni 1990, über „Allgemeine Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien“.

2.

ÖNORM EN 417, ausgegeben am 1. August 1993, über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten – Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung“.

3.

ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1996, über „Lacke und Anstrichmittel – Bestimmung der Auslaufzeit mit Auslaufbechern“.

4.

ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, über „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“.

5.

ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1994, über „Kunststoffe – Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand – Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle“.

6.

ÖNORM EN 1089-2, ausgegeben am 1. Jänner 1997, über „Ortsbewegliche Gasflaschen -Gasflaschen-Kennzeichnung – ausgenommen LPG“.

7.

ÖNORM EN 720-2, ausgegeben am 1. November 1996, über „Ortsbewegliche Gasflaschen – Gase und Gasgemische – Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens von Gasen und Gasgemischen“.

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung "EWG-Kennzeichnung" und mit dem Wort "EWG-Nummer" zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten 36 Monate nach dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in Kraft:

1.

§ 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;

2.

§ 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;

3.

§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten;

4.

§ 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;

5.

§ 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als "umweltgefährlich" einzustufen sind;

6.

§ 24 Abs. 1 Z 7, 8 und 9;

7.

§ 25 Abs. 5;

8.

§ 25 Abs. 7;

9.

§ 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A).

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung "EWG-Kennzeichnung" und mit dem Wort "EWG-Nummer" zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten mit dem 30. Juli 2002 in Kraft:

1.

§ 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;

2.

§ 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;

3.

§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten;

4.

§ 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;

5.

§ 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als "umweltgefährlich" einzustufen sind;

6.

§ 24 Z 7, 8 und 9;

7.

§ 25 Abs. 5;

8.

§ 25 Abs. 7;

9.

§ 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles "N" und der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol "N" und Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A).

(10) § 4 Abs. 6, § 24 Z 10, 11 und 12 und § 24 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 treten mit 30. Juli 2002 in Kraft. Anhang A, Anhang B Teil 1 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für gefährliche Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ab dem 24. Februar 2002. Anhang A, Anhang B Teil 1, 2 und 3 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht angeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen ab dem 30. Juli 2002.

(11) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 136 vom 8. Juni 2000;

2.

die Richtlinie 2001/58/EG vom 27. Juli 2001 der Kommission zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter), Abl. EG Nr. L 212 vom 7. August 2001;

3.

die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 225 vom 21. August 2001;

4.

die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäische Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 226 vom 22. August 2001.

Abkürzung

ChemV 1999

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung „EWG-Kennzeichnung“ und mit dem Wort „EWG-Nummer“ zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.

(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten mit dem 30. Juli 2002 in Kraft:

1.

§ 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;

2.

§ 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;

3.

§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten;

4.

§ 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;

5.

§ 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als „umweltgefährlich“ einzustufen sind;

6.

§ 24 Z 7, 8 und 9;

7.

§ 25 Abs. 5;

8.

§ 25 Abs. 7;

9.

§ 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A).

(10) § 4 Abs. 6, § 24 Z 10, 11 und 12 und § 24 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 treten mit 30. Juli 2002 in Kraft. Anhang A, Anhang B Teil 1 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für gefährliche Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ab dem 24. Februar 2002. Anhang A, Anhang B Teil 1, 2 und 3 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht angeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen ab dem 30. Juli 2002.

(11) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 136 vom 8. Juni 2000;

2.

die Richtlinie 2001/58/EG vom 27. Juli 2001 der Kommission zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter), Abl. EG Nr. L 212 vom 7. August 2001;

3.

die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 225 vom 21. August 2001;

4.

die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäische Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 226 vom 22. August 2001.

(12) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007 ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12 umgesetzt.

Abkürzung

ChemV 1999

§ 31. Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

die PIC-Verordnung, BGBl. Nr. 683/1994,

2.

die Verordnung über die Meldung mindergiftiger Zubereitungen, BGBl. Nr. 211/1989 und

3.

die Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428.

Abkürzung

ChemV 1999

§ 32. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2008 ist die Richtlinie 2006/121/EG zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 852 umgesetzt.

Anhang A

(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt)

Abkürzung

ChemV 1999

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 30 Abs. 10.

Anhang A

1.

Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Die Buchstaben E, O, F+, F, T+, T, C, Xn, Xi und N sind weder Bestandteil des Gefahrensymboles noch der Gefahrenbezeichnung, sondern stehen, wenn sie beispielsweise im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder in den Anhängen dieser Verordnung angegeben werden, stellvertretend entweder für das Gefahrensymbol oder für die Gefahrenbezeichnung.

2.1. Liste der Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze):

2.1.1. Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen (R-Sätze)

R 1 – In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R 2 – Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich

R 3 – Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

R 4 – Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen

R 5 – Beim Erwärmen explosionsfähig

R 6 – Mit und ohne Luft explosionsfähig

R 7 – Kann Brand verursachen

R 8 – Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R 9 – Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10 – Entzündlich

R 11 – Leichtentzündlich

R 12 – Hochentzündlich

R 14 – Reagiert heftig mit Wasser

R 15 – Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase

R 16 – Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen

R 17 – Selbstentzündlich an der Luft

R 18 – Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich

R 19 – Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20 – Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21 – Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22 – Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23 – Giftig beim Einatmen

R 24 – Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25 – Giftig beim Verschlucken

R 26 – Sehr giftig beim Einatmen

R 27 – Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28 – Sehr giftig beim Verschlucken

R 29 – Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30 – Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden

R 31 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32 – Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33 – Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34 – Verursacht Verätzungen

R 35 – Verursacht schwere Verätzungen

R 36 – Reizt die Augen

R 37 – Reizt die Atmungsorgane

R 38 – Reizt die Haut

R 39 – Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40 – Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

R 41 – Gefahr ernster Augenschäden

R 42 – Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43 – Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44 – Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45 – Kann Krebs erzeugen

R 46 – Kann vererbbare Schäden verursachen

R 48 – Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

R 49 – Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

R 50 – Sehr giftig für Wasserorganismen

R 51 – Giftig für Wasserorganismen

R 52 – Schädlich für Wasserorganismen

R 53 – Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

R 54 – Giftig für Pflanzen

R 55 – Giftig für Tiere

R 56 – Giftig für Bodenorganismen

R 57 – Giftig für Bienen

R 58 – Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben

R 59 – Gefährlich für die Ozonschicht

R 60 – Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

R 61 – Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R 62 – Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

R 63 – Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

R 64 – Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R 65 – Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen

R 66 – Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

R 67 – Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

R 68 – Irreversibler Schaden möglich

2.1.2. Kombination der R-Sätze:

R 14/15 – Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 15/29 – Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 – Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 – Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 – Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 21/22 – Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/24 – Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 23/25 – Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 – Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 24/25 – Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/27 – Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 – Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 – Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 27/28 – Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 – Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 36/38 – Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 – Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 37/38 – Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/23/24/25 – Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26/27/28 – Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 42/43 – Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/21 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/22 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/20/21 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 – Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/25 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/23/25 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/24/25 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 – Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 – Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 51/53 – Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 52/53 – Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 68/20 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 68/21 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 68/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 68/20/21 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 68/20/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 68/21/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 68/20/21/22 – Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

3.1. Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze):

S 1 – Unter Verschluß aufbewahren
S 2 – Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 – Kühl aufbewahren
S 4 – Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 – Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
S 6 – Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
S 7 – Behälter dicht geschlossen halten
S 8 – Behälter trocken halten
S 9 – Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 12 – Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 – Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 – Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller anzugeben)
S 15 – Vor Hitze schützen
S 16 – Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen
S 17 – Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 – Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 – Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 – Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 – Staub nicht einatmen
S 23 – Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 24 – Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 – Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 – Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 – Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 – Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben)
S 29 – Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 – Niemals Wasser hinzugießen
S 33 – Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 35 – Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 – Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 – Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 – Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 – Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 – Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben)
S 41 – Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 – Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 43 – Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: „Kein Wasser verwenden“)
S 45 – Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 – Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 – Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 48 – Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S 49 – Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 – Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben)
S 51 – Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 – Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
S 53 – Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 56 – Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 57 – Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 59 – Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 60 – Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 – Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
S 62 – Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen
S 63 – Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen
S 64 – Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewußtsein ist)

3.1.1. Kombination der S-Sätze:

S 1/2 – Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7 – Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9/14 – An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/14/49 – Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/49 – Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 – An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
S 7/8 – Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 – Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 7/47 – Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 20/21 – Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 – Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 27/28 – Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort auszuziehen und Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben)
S 29/35 – Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 29/56 – Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 36/37 – Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/37/39 – Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/39 – Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 – Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 – Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

Anhang B Teil 4 tritt mit 30. 7. 2002 in Kraft (vgl. § 30 Abs. 7).

Anhang B

Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

und Zubereitungen

(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt)

Zum Inkrafttreten vgl. § 30 Abs. 7 und 10.

Anhang B

Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

und Zubereitungen

(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt)

Anhang B

Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

und Zubereitungen

(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2002

Bundesgesetzblatt II Nr. 62/2007

Abkürzung

ChemV 1999

Anhang B

Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

und Zubereitungen

(Anm.: Anhang wird nicht dargestellt, es wird daher auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 186/2002

BGBl. II Nr. 62/2007

BGBl. II Nr. 393/2008

Anhang C

Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2 ÖNORM EN 28317 über

kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren

für wiederverschließbare Verpackungen

(Anm.: Anhang (ÖNORM) wird nicht dargestellt)

Abkürzung

ChemV 1999

Anhang C

Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2 ÖNORM EN 28317 über kindergesicherte Verpackungen – Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen

(Anm.: Anhang C (ÖNORM) ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ChemV 1999

Anhang D

Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3 ÖNORM EN ISO 11683

(Anm.: Anhang D (ÖNORM) ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

ChemV 1999

Anhang E

Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4

Teil A

Vorzulegende Informationen

Einleitende Bemerkungen:

A. In § 16 Abs. 3 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche eine vertrauliche Behandlung fordern kann.

B. Um zu vermeiden, daß die vertrauliche Behandlung desselben Stoffes in verschiedenen Zubereitungen mehrmals geltend zu machen ist, genügt dann einmaliges Vorbringen, wenn eine Anzahl Zubereitungen

– die gleichen gefährlichen Komponenten in gleichen Konzentrationsoberbereichen enthalten,

– gleich eingestuft und gekennzeichnet sind,

– gleichen Verwendungszwecken dienen.

Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner müssen alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen vorgelegt werden.

C. Die in der Kennzeichnung benutzte Ersatzbezeichnung muß die gleiche sein wie unter Abschnitt 2 „Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen“ des Anhangs F.

Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.

D. Bei Geltendmachung einer Ersatzbezeichnung hat der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche zu berücksichtigen, daß die entsprechenden Informationen ausreichen müssen, damit gewährleistet ist, die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen und die Risiken beim Umgang mit der Zubereitung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Erforderliche Angaben für die Inanspruchnahme einer vertraulichen Behandlung

Gemäß § 16 Abs. 4 müssen auf jeden Fall folgende Informationen vorgelegt werden:

1.

Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrsetzen, dh des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.

2.

Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.

CAS-Nr. EINECS-Nr. Chemischer Name nach der internationalen Nomenklatur und Einstufung (Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates oder vorläufige Einstufung) Ersatz-bezeichnung
a) b) c)
Anmerkung: Für die vorläufig eingestuften Stoffe sind Angaben (bibliographische Hinweise) beizufügen, die belegen, daß bei der vorläufigen Einstufung des Stoffes alle einschlägigen, derzeit verfügbaren Daten über seine Eigenschaften berücksichtigt worden sind.
3.

Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare – einleuchtende Gründe)

4.

Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en)

5.

Wird (werden) diese(r) Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) in der ganzen Gemeinschaft verwendet?

JA NEIN

Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:

Österreich

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Finnland

Spanien

Frankreich

Schweden

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Portugal

Vereinigtes Königreich

6.

Zusammensetzung der Zubereitung(en) gemäß Anhang F.

7.

Einstufung der Zubereitung(en) gemäß § 5.

8.

Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäß § 15.

9.

Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).

10.

Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäß § 25 in Verbindung mit Anhang F.

Teil B

Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)

1.

Einleitung

Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.

Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen ausreichend Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, daß die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

Die Klassen werden wie folgt festgelegt:

– Anorganische oder organische Stoffe, deren Eigenschaften vorwiegend auf Grund von in ihnen enthaltenen chemischen Elementen bestimmt werden: Der Klassenname wird von dem Namen des chemischen Elements abgeleitet. Die Klassen sind gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nach der Ordnungszahl des chemischen Elements (001 bis 103) numeriert.

– Organische Stoffe, die die für ihre Eigenschaften besonders charakteristische funktionelle Gruppe gemeinsam haben.

Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.

Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang I (601 bis 650) numeriert.

In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.

2.

Festlegung des Klassennamens

Allgemeine Grundsätze

Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:

i)

Identifizierung der im Molekül vorhandenen funktionellen Gruppen und chemischen Elemente;

ii) Einbeziehung der wichtigsten funktionellen Gruppen und chemischen Elemente in die Bezeichnung.

Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.

3.

Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen

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