Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955
Die Österreichische Bundesregierung und die Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Absatz a) des Abkommens zu beachten haben.
Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Brüssel und dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.
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