Kaiserliches Patent vom 27. April 1858, wirksam für den ganzen Umfangdes Reiches, wodurch die Verhältnisse des Münzverkehres und dieAnwendung der neuen österreichischen Währung auf dieRechtsverhältnisse geregelt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1858-06-15
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien; Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ec.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ec.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien ec. ec.

Im Verfolge zum Artikel 23 Unseres Patentes vom 19. September 1857, Nr. 169 des Reichs-Gesetz-Blattes, finden Wir, nach Vernehmung Unserer Minister und Anhörung Unseres Reichsrathes, die Verhältnisse des Münzverkehres und die Anwendung der neuen österreichischen Währung auf die Rechtsverhältnisse für den ganzen Umfang Unseres Reiches, durch folgende Bestimmungen zu regeln.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 1.

Der mit Unserem Patente vom 19. September 1857, Nr. 169 des Reichs-Gesetz-Blattes, angeordnete Landes-Münzfuß, nach welchem 45 Gulden aus Einem Pfunde feinen Silbers unter der Benennung „österreichische Währung” geprägt werden, hat vom 1. November 1858 angefangen der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuß und die Grundlage der ausschließenden gesetzlichen Landeswährung (Valuta) des gesammten Kaiserthumes zu seyn. Von diesem Zeitpuncte an haben alle anderen Währungen außer Kraft zu treten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 2.

Vom 1. November 1858 an werden alle Staats-Einnahmen und Ausgaben in Unserem Reiche, soweit dieselben nicht in einer bestimmten Münzsorte gebühren, auf die neue österreichische Währung gesetzt, und alle Rechnungen Unserer öffentlichen Cassen und Aemter nur in dieser Währung geführt werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 RGBl. Nr. 260/1852

§. 3.

Vom 1. Jänner 1859 an sind alle Bücher und Rechnungen der Gemeinden, sowie der unter besonderer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Vereine und Anstalten für öffentliche Zwecke, namentlich Banken, Geld- oder Creditanstalten, Eisenbahn-Unternehmungen u. dgl. in der österreichischen Währung zu führen. Die politischen Behörden haben durch die gesetzlich eingeräumten Verwaltungsmaßregeln für die Handhabung dieser Bestimmung zu sorgen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 4.

Werden vom 1. November 1858 an, in Gesetzen, Verordnungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Verfügungen öffentlicher Behörden, Geldbeträge ohne Benennung einer bestimmten Münzsorte oder Währung angegeben, so sind dieselben stets in österreichischer Währung zu verstehen.

Dieses gilt auch hinsichtlich der gerichtlichen Erkenntnisse, die in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über ein von dem 1. November 1858 an bei Gericht angebrachtes Klagebegehren oder Gesuch erfließen.

Bezüglich der Erkenntnisse über die vor diesem Tage eingebrachten Klagen oder Gesuche, ist sich nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen zu richten.

In Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche vom 1. November 1858 an geschlossen werden, tritt, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, die gesetzliche Vermuthung für die österreichische Währung ein, soferne nicht durch rechtskräftige Beweise die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, dargethan wird.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 5.

Alle Verbindlichkeiten, welche auf einem, vor dem 1. November 1858 begründeten Privatrechtstitel beruhen und auf eine der nachbenannten Währungen (Valuten) lauten, aber erst nach diesem Zeitpuncte zur Erfüllung kommen, sind in der neuen österreichischen Währung nach folgendem Maßstabe zu leisten:

100 fl. Conventions-Münze (20 fl. Fuß) mit ................ 105 fl.

100 fl. sogenannte Wiener-Währung mit ...................... 42 fl.

100 fl. sogenannte Reichs-Währung (24 fl. Fuß) mit .. 87 50/100 fl.

100 Lire Austriache mit .................................... 35 fl.

100 fl. polnische Währung des Krakauer Gebietes mit ........ 25 fl.

Verbindlichkeiten in jenen älteren Währungen (Valuten), deren Verhältniß zu dem 20 fl. Fuße oder zu der Lira Austr. gesetzlich festgestellt ist, sind nach diesem Verhältnisse und nach obigem Maßstabe zu der neuen Währung, in letzterer zu erfüllen.

Durch eine besondere Kundmachung werden Reductions-Tabellen über das Verhältniß der bisherigen Währungen zur neuen österreichischen Währung veröffentlicht werden, welche in allen Fällen, in denen eine Umsetzung der einen dieser Währungen auf die neue vorzunehmen ist, zur Richtschnur zu dienen haben werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 6.

Auf alle, die Staatsschuld betreffenden Verbindlichkeiten ist, vom 1. November 1858 angefangen, der im §. 5 angeordnete Maßstab anzuwenden. Nach demselben Maßstabe sind vom 1. November 1858 an auch alle übrigen Verbindlichkeiten des Staates und alle Leistungen an den Staat zu erfüllen, in solange die Ziffer dieser Verbindlichkeiten oder Leistungen nicht durch Gesetze oder Verordnungen in der österreichischen Währung festgesetzt wird.

In gleicher Weise sind alle jene nicht dem Staate, sondern öffentlichen Fonden oder Anstalten, Gemeinden oder anderen moralischen oder physischen Personen gebührenden oder von ihnen zu leistenden Zahlungen zu behandeln, bei welchen der nach dem

31.

October 1858 zur Anwendung gelangende Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 7.

(Anm.: Aufgehoben durch RGBl. Nr. 22/1870.)

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 8.

Zahlungen, welche aus einem, vor dem 1. November 1858 entstandenen Rechtstitel in einer bestimmten Zahl ausdrücklich bedungener Goldstücke gebühren, sind in diesen Stücken zu leisten.

Zahlungen, welche aus einem, vor dem 1. Juli 1858 entstandenen Rechtstitel „in Gold” oder „in einer bestimmten Sorte Goldmünzen” gebühren, sind in Gemäßheit der bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 9.

Zahlungen, welche in einer bestimmten Sorte ausländischer Silbermünzen gebühren, müssen auch nach dem 1. November 1858 in derselben geleistet werden.

Zahlungen, welche auf Darleihen beruhen, die in Folge der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 (Nr. 21 des Reichs-Gesetz-Blattes) in einer bestimmten inländischen Silbermünz-Sorte oder im Allgemeinen in klingender Münze zu verzinsen und zurückzuzahlen sind, müssen nach dem gesetzlichen Werthe der bedungenen Münze beim Abschlusse des Vertrages und nach dem, im §. 5 dieses Patentes bestimmten Maßstabe in der neuen österreichischen Währung berechnet, und vom 1. November 1858 an, entweder in Silbermünzen der neuen österreichischen Währung, oder in Münzen älteren Gepräges nach dem in diesem Patente festgestellten Werthe derselben geleistet werden.

Im lombardisch-venetianischen Königreiche, in welchem die kaiserliche Verordnung vom 7. Februar 1856 keine Anwendung hat, ist mit den, von dem 1. November 1858 an zu leistenden Zahlungen ebenfalls nach diesen Anordnungen vorzugehen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 10.

Alle auf die sogenannte Bankvaluta lautenden, sowie auch alle Zahlungen, bei welchen in Folge des Patentes vom 2. Juni 1848 und der kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1856 (Nr. 21 des Reichs-Gesetz-Blattes) die Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank im vollen Nennwerthe der Conventions-Münze angenommen werden müssen, können bis auf weitere Verfügung noch fortan auf diese Weise geleistet werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 11.

Alle nach einem anderen, als dem im Patente vom 19. September 1857 angeordneten Münzfuße ausgeprägten inländischen Silbermünzen und Scheidemünzen, welche gegenwärtig gesetzliche Geltung haben, sind, sobald es thunlich und angemessen erscheint, durch besondere Verordnungen Unseres Finanzministers einzuberufen und außer Umlauf zu setzen.

Der gesetzliche Werth der Levantiner Thaler und der bisher gestattete gesetzliche Umlauf ausländischer Silbermünzen hat vom 1. November 1858 an aufzuhören.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 12.

Vom 1. November 1858 an haben nachbenannte Münzsorten bis zu dem Zeitpuncte, an welchem eine jede derselben außer Umlauf gesetzt wird, im nachstehenden gesetzlichen Werthe der österreichischen Währung zu gelten, und müssen in diesem Werthe von Jedermann angenommen werden:

```

1.

Das 2 Guldenstück oder Scudo ......... 2 fl., 10 Hunderttheile

```

```

2.

„ 1 „ „ 1/2 „ ........ 1 „ 5 „

```

```

3.

„ 1/3 „ „ Zwanziger neueren

```

Gepräges 9/10

fein und die

Lira Austriaca - „ 35 „

```

4.

„ 1/3 „ „ Zwanziger

```

älteren

Gepräges

9 1/3 Loth fein - „ 34 „

```

5.

„ 1/6 „ „ 10 Kreuzerstück

```

und die 1/2 Lira - „ 17 „

```

6.

„ 1/12 „ „ 5 Kreuzer und

```

die 1/4 Lira - „ 8,5 „

```

7.

„ 1/20 „ „ 3 Kreuzer und

```

die 1/4 Lira - „ 5 „

```

8.

der Kronenthaler ..................... 2 „ 30 „

```

```

9.

„ 1/2 „ ..................... 1 „ 12 „

```

```

10.

„ 1/4 „ ..................... - „ 55 „

```

Silberscheidemünzen.

```

11.

Das 6 Kreuzerstück mit der

```

Jahreszahl 1848, 1849 ................ - „ 10 „

```

12.

Das 2 Kreuzerstück ................... - „ 3 „

```

```

13.

„ 1 „ und 5 Centesimistück - „ 1,5 „

```

```

14.

„ 3 Centesimistück ................ - „ 1 „

```

```

15.

„ 1/2 Kreuzer- und 1 Centesimostück . - „ 0,5 ,,

```

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 13.

In soweit die, auf Silbermünze nach dem Conventions- (20 fl.-) Fuße lautenden Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank nach den bestehenden Gesetzen statt baren Geldes angenommen werden müssen, sollen sie bis zu ihrer Einziehung für den Betrag, auf welchen sie lauten, nach dem Maßstabe von 105 fl. österreichischer Währung für 100 fl. im Conventions- (20 fl.-) Fuße Geltung in österreichischer Währung haben.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 14.

Die Annahme der zu Folge Unseres Patentes vom 19. September 1857 ausgeprägten Vereinsmünzen (Ein- und Zwei-Vereinsthaler-Stücke) bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs- und anderen öffentlichen Cassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bei Wechselzahlungen zu ihrem vollen Werthe von 1 1/2 fl., beziehungsweise 3 fl. österr. Währung, darf von Niemand, und selbst dann nicht verweigert werden, wenn die Zahlungsverbindlichkeit auf eine bestimmte Sorte österr. Landesmünzen lautet.

Auf Vereinsmünze lautende Zahlungsverbindlichkeiten müssen in Vereinsmünze geleistet werden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 15.

Die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 ausgeprägten Ein- und Zwei-Vereinsthaler-Stücke derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder demselben beigetreten sind, werden den Ein- und Zwei-Vereinsthaler-Stücken inländischen Gepräges in jeder Beziehung gleichgestellt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 16.

Die von den Staaten des deutschen Zollvereines gemäß der Münzconvention vom 30. Juli 1838 in der Eigenschaft einer Vereinsmünze bisher ausgeprägten Zwei-Thaler-Stücke (3 1/2 fl.-Stücke des 24 1/2 fl.-Fußes) werden Zwei-Vereinsthaler-Stücken inländischen Gepräges in jeder Beziehung gleichgestellt.

Zum Inkrafttreten vgl. § RGBl. Nr. 260/1852

§. 17.

Den im Vierzehn-Thaler-Fuße ausgeprägten Thalerstücken der an dem Münzvertrage vom 24. Jänner 1857 betheiligten Staaten wird die unbeschränkte Giltigkeit im Werthe von 1 1/2 fl. österr. Währung gleich den österr. Landesmünzen im ganzen Umfange des Kaiserthumes zugestanden.

Zum Inkrafttreten vgl. § RGBl. Nr. 260/1852

§. 18.

Niemand ist verpflichtet, die Zahlung eines Betrages, welcher den Werth eines 1/4 fl. erreicht oder übersteigt, in Scheidemünzen anzunehmen. Dagegen darf die Annahme der inländischen Scheidemünze nicht verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als 1/4 fl. beträgt, oder wenn ein geringerer Betrag als der eines 1/4 fl. zu begleichen ist.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 19.

Unser Finanzminister hat die Cassen zu bestimmen, bei welchen die österr. Scheidemünzen gegen Landesmünzen auf Verlangen umgewechselt werden, wenn die zum Austausch bestimmte Summe bei der Silberscheidemünze nicht weniger als 40 fl., bei der Kupferscheidemünze nicht weniger als 10 fl. beträgt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 20.

(Anm.: Aufgehoben durch RGBl. Nr. 22/1870.)

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 21.

(Anm.: Aufgehoben durch RGBl. Nr. 22/1870.)

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 22.

Unser Finanzminister ist ermächtiget, im Einvernehmen mit dem Handelsminister:

1.

Den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus in Unserem Reiche umlaufende Gold- und Silbermünzen ausländischen Gepräges in Zahlung weder gegeben, noch angenommen werden dürfen.

2.

Diejenigen im Betriebe des Staates befindlichen Verkehrs- und Gewerbeanstalten, bei welchen in Zukunft Goldstücke in- und ausländischen Gepräges ausnahmsweise als Zahlung zuzulassen sind, und den Werth, zu welchem sie anstatt der Silbermünze als Zahlung angenommen werden, zu bestimmen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§. 23.

Unsere Minister der Finanzen und der Justiz sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Patentes beauftragt.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 27. April im Eintausend achthundert achtundfünfzigsten, Unserer Reiche im zehnten Jahre.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.