Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“, Universitätslehrgang „Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin“ der Donau-Universität Krems

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, wird verordnet:

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

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