Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Öffentlichkeitsarbeit den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.