(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 17/2006 Bosnien-Herzegowina III 8/2009 Bulgarien III 8/2009 Dänemark III 80/2003 Deutschland III 17/2006 Finnland III 8/2009 Island III 80/2003 Luxemburg III 163/2017 Moldau III 39/2000 Montenegro III 64/2010 Niederlande III 153/2001 Nordmazedonien III 17/2006 Norwegen III 77/2009 Portugal III 19/2002 Rumänien III 8/2009 Schweden III 198/2001 Slowakei III 39/2000 Tschechische R III 17/2006 Ukraine III 8/2009 Ungarn III 80/2003, III 163/2017

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2017)

(Übersetzung)

Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich

1) Vorbehalt zu Artikel 6 und Artikel 7

Österreich erklärt, daß unter dem in Artikel 6 und Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriff „parents/parents“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts der Vater eines unehelichen Kindes nicht zu verstehen ist.

2) Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 9

Österreich erklärt, daß der in Artikel 6 und Artikel 9 des vorliegenden Übereinkommens verwendete Begriff „lawful and habitual residence/residence legale et habituelle“ gemäß den Bestimmungen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts als „Hauptwohnsitz“ im Sinne der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen über den Hauptwohnsitz zu verstehen ist.

3) Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1 lit. b

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß in seinem Staatsgebiet aufgefundene Findelkinder als Staatsbürger kraft Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils lediglich dann gelten, wenn diese im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden werden.

4) Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 2 lit. b

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur in dem Fall zu verleihen, wenn dieser

1.

im Gebiet der Republik geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist;

2.

insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;

3.

nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen bestimmter in § 14 Absatz 1 Ziffer 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Straftaten verurteilt worden ist;

4.

weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 entsprechenden Verfahren ergangen ist, und

5.

die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

5) Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 4 lit. g

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern.

6) Vorbehalte zu Artikel 7

i)

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn

1.

er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung erworben hat,

2.

hiebei weder § 10 Abs. 4 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung angewendet worden sind,

3.

er am Tag der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) kein Flüchtling im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 oder des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967 gewesen ist und

4.

er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsbürgerschaft beibehalten hat.

ii) Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

7) Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 lit. c

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen.

8) Vorbehalt zu Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 lit. f

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, sofern, zu welchem Zeitpunkt auch immer, festgestellt wurde, daß die durch innerstaatliches Recht bestimmten Voraussetzungen, die zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

9) Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 1

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft nur dann zu gestatten, wenn

1.

er eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt;

2.

gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig ist und

3.

sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist, und

a)

das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat,

b)

den ordentlichen Präsenzdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat,

c)

von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist,

d)

wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder

e)

seine Militärdienstpflicht oder eine an deren Stelle tretende Dienstverpflichtung in einem anderen Staat, dessen Angehöriger er ist, erfüllt hat und deshalb auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages oder eines internationalen Übereinkommens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder ordentlichen Zivildienstes befreit ist.

Die Voraussetzungen nach Ziffer 2 und 3 entfallen, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik hat.

10) Vorbehalt zu Artikel 22 lit. a

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, daß die Befreiung einer Person von der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat nicht als Erfüllung der Militärdienstpflicht gegenüber der Republik Österreich gilt.

11) Erklärung zu Artikel 22 lit. b

Österreich erklärt, daß das im Artikel 22 lit. b letzter Satz des vorliegenden Übereinkommens geforderte Alter für die Republik Österreich mit der Vollendung des 35. Lebensjahres festgelegt wird.

12) Vorbehalt zu Artikel 21 und Artikel 22

Österreich erklärt, daß es die in Artikel 21 und Artikel 22 des vorliegenden Übereinkommens verwendeten Begriffe „military obligations/obligations militaires“ so auslegt, daß darunter nur die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes verstanden wird. Sonstige militärische Pflichten werden von diesem Übereinkommen nicht berührt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 1. März 2000 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Moldau, Slowakei.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte bekanntgegeben bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 22 des Übereinkommens, dass das in Art. 22 lit. b des Übereinkommens geforderte Alter in der Republik Albanien mit Vollendung des 27. Lebensjahres als erreicht zu betrachten ist.

Bosnien und Herzegowina:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens teilt Bosnien und Herzegowina mit, dass in Bosnien und Herzegowina der Wehrdienst (im Wege der Wehrpflicht) durch Art. 79 des Verteidigungsgesetzes von Bosnien und Herzegowina beginnend mit 1. Jänner 2006 abgeschafft wurde.

Bulgarien:

Gemäß Art. 22 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass in der Republik Bulgarien das Höchstalter für die verpflichtende Aufnahme in den Wehrdienst 27 Jahre beträgt.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 11 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 16 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden. Im Sinne dieses Vorbehalts wird die Republik Bulgarien in Bezug auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien, die im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit sind und in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz haben, die Rechte und Pflichten, für die gemäß der Verfassung und den Gesetzen die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist, nicht anwenden.

Dänemark:

Vorbehalte:

Dänemark erklärt einen Vorbehalt des Inhalts, dass Artikel 12 des Übereinkommens für Dänemark nicht bindend ist.

Bezugnehmend auf Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens möchte Dänemark dem Generalsekretär des Europarates in diesem Zusammenhang Folgendes mitteilen:

Gemäß Abschnitt 44 der Dänischen Verfassung wird die Einbürgerung durch Gesetz gewährt. Das Folkething (Dänisches Parlament) und im Namen des Folkething, der Einbürgerungsausschuss des Folkething sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und folglich nicht an die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts gebunden, was bedeutet, dass es kein Recht auf Überprüfung durch die Verwaltung gibt.

Die Einführung eines Rechts auf Überprüfung der Behandlung von Anträgen auf die Dänische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung in das Dänische Verfahren, siehe Artikel 12 des Übereinkommens, würde eine Änderung der Dänischen Verfassung erfordern.

Erklärung:

Gemäß Artikel 22 lit. b des Übereinkommens hält Dänemark seine Erklärung vom 9. Juli 1980 zu Artikel 6 Absatz 3 (2) des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern, geändert durch das Protokoll vom 24. November 1977, aufrecht.

Aus dieser Erklärung geht hervor, dass Personen, die auch Angehörige eines Vertragsstaates sind, der keinen Militärdienst vorsieht, nur dann von der dänischen Wehrpflicht ausgenommen sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates vom 18. bis zum 26. Lebensjahr gehabt haben.

Deutschland:

Vorbehalt zu Art. 7:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Rahmen der Optionsregelung des § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (Wahl zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit) bei einer Person eintreten kann, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit erworben hat.

Begründung:

Die Regelungen des neuen § 29 Abs. 2 und 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Erklärungspflichtige vorsehen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben, machen einen Vorbehalt erforderlich. Denn die Bestimmung des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit sieht vor, dass ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht nur in den dort bestimmten Fällen den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates vorsehen darf. Keiner der in Art. 7 abschließend aufgezählten Fälle für den Verlust der Staatsangehörigkeit stimmt jedoch mit den Verlustregelungen des § 29 Abs. 2 und 3 StAG überein. Der insofern erforderliche Vorbehalt ist mit Gegenstand und Ziel des Übereinkommens vom 6. November 1997 vereinbar. Gleiches gilt für Personen, die nach § 40b StAG privilegiert eingebürgert werden können. Sie sind nach Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls erklärungspflichtig mit der Folge eines möglichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Abs. 2 und 3 StAG.

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 lit. f:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der Staatsangehörigkeit auch eintreten kann, wenn nach Erreichen der Volljährigkeit festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Recht die Möglichkeit des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen und Erwachsenen vorsieht, wenn die Voraussetzungen, die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 lit. g:

Deutschland erklärt, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer erwachsenen Person durch Adoption eintreten kann.

Begründung:

Der Vorbehalt ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch bei einer Erwachsenenadoption vorsieht. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwachsenenadoption ausnahmsweise die Wirkungen einer Minderjährigenadoption entfaltet. Dabei dürfte es sich eher um Ausnahmefälle handeln.

Erklärung zu Art. 8:

Deutschland erklärt, dass von einem Verlust seiner Staatsangehörigkeit durch Entlassung unabhängig von ihrem Aufenthalt ausgeschlossen sind:

1.

Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- und Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen.

2.

Wehrpflichtige, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.

Handelt es sich bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen um Mehrstaater, so wird ihnen die für eine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung eines entsprechenden Verzichts erforderliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben. Wehrpflichtige erhalten eine solche Genehmigung darüber hinaus auch dann, wenn sie entweder in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihren Wehrdienst geleistet haben oder eine Unbedenklichkeitserklärung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle vorlegen.

Begründung:

Die Erklärung betreffend Art. 8 des Übereinkommens, der den Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person zum Gegenstand hat, ist erforderlich, da das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in § 22 StAG für Personen, die – wie zB Beamte, Richter und Soldaten der Bundeswehr – in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, sowie für Wehrpflichtige grundsätzlich einen Ausschluss der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht. Sie ist weiterhin deshalb notwendig, weil § 26 StAG denjenigen Angehörigen der in § 22 StAG aufgeführten Statusgruppen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gestattet.

Durch die Erklärung soll Missverständnissen über die Anwendbarkeit der §§ 22 und 26 StAG vorgebeugt werden.

Erklärung zu Art. 10:

Deutschland erklärt, dass das Aufnahmeverfahren für Spätaussiedlerbewerber (Personen deutscher Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in ehemaligen Ostblockstaaten) sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet oder Bestandteil eines solchen Verfahrens ist.

Begründung:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.