Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Sozialmanagement)“, Universitätslehrgänge für Sozialmanagement I und II der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg hat an die Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge für Sozialmanagement I und II nach positiver Beurteilung sämtlicher Prüfungen des Universitätslehrganges für Sozialmanagement I und nach positiver Beurteilung sämtlicher Prüfungen des Universitätslehrganges für Sozialmanagement II den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Sozialmanagement)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
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