(Übersetzung.)Statut

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1927-04-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

I. Teil. Internationaler Eisenbahnverkehr

Kapitel 1.

Verbindung internationaler Strecken.

Artikel 1. Um ihre Eisenbahnnetze in einer den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs entsprechenden Weise zu verbinden, verpflichten sich die Vertragsstaaten:

in den Fällen, in denen die Eisenbahnnetze sich schon berühren, auf den bestehenden Strecken den durchgehenden Dienst einzurichten, wo immer es die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs verlangen;

in den Fällen, in denen die bestehenden Verbindungen den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs nicht genügen, sich ihre Entwürfe über den Ausbau bestehender Linien oder den Bau neuer Linien, deren Verbindung mit den Eisenbahnnetzen eines oder mehrerer der Vertragsstaaten oder deren Fortsetzung in das Gebiet eines oder mehrerer der Vertragsstaaten diesen Bedürfnissen entsprechen würden, unverzüglich mitzuteilen und sie in wohlwollendem Einvernehmen zu prüfen.

Die vorstehenden Bestimmungen ziehen keinerlei Verpflichtung nach sich für die Strecken, die aus örtlichen Gründen oder zur Landesverteidigung gebaut sind.

Artikel 2. Angesichts des allgemeinen Vorteils, den die Vereinigung der Förmlichkeiten beim Ein- und Austritt an ein und derselben Stelle für die Benützer der Eisenbahnen und besonders für die Reisenden bietet, werden sich die Staaten, die sich daran nicht durch andere Rücksichten gehindert sehen, bemühen, diese Vereinigung zu verwirklichen, sei es durch die Einrichtung von gemeinschaftlichen Grenzbahnhöfen oder wenigstens von Gemeinschaftsbahnhöfen für jede Richtung, sei es durch sonstige geeignete Mittel.

Der Staat, auf dessen Gebiet sich der gemeinschaftliche Grenzbahnhof befindet, wird dem anderen Staat alle Erleichterungen für die Einrichtung und die Tätigkeit der Dienststellen gewähren, die zur Durchführung des internationalen Verkehrs unentbehrlich sind.

Artikel 3. Der Staat, auf dessen Gebiet die Anschlußstrecken oder die Grenzbahnhöfe liegen, wird den Staatsbeamten oder Eisenbahnbediensteten des anderen Staates zur Erleichterung des internationalen Verkehrs bei Ausübung ihrer Tätigkeit Hilfe und Beistand leisten. Ihre Hoheits- und Herrschaftsrechte werden hiedurch nicht berührt, bleiben vielmehr voll aufrechterhalten.

Kapitel 2.

Maßnahmen zur Durchführung des internationalen Verkehrs.

Artikel 4. In Erkenntnis der Notwendigkeit, dem Betrieb der Eisenbahnen die unentbehrliche Beweglichkeit zu lassen, damit er den vielseitigen Verkehrsbedürfnissen gerecht werden kann, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit dieses Betriebes unberührt zu erhalten, wobei sie aber darüber wachen werden, daß diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.

Sie verpflichten sich, dem internationalen Verkehr angemessene Erleichterungen zu gewähren und enthalten sich jeder unterschiedlichen Behandlung, die ein Übelwollen gegen die anderen Vertragsstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.

Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist nicht beschränkt auf Transporte, die Gegenstand eines einzigen Vertrages bilden, sie erstreckt sich ebenfalls auf die in den Artikeln 21 und 22 des Statuts bezeichneten Transporte unter den darin aufgeführten Bedingungen.

Artikel 5. Zur Erleichterung des internationalen Personen- und Gepäckverkehrs sind die Verbindungen hinsichtlich der Fahrpläne, der Fahrgeschwindigkeit und der Reisebequemlichkeit um so günstiger zu gestalten, je wichtiger die Verkehrsverbindungen sind.

Die Staaten werden die Einführung durchlaufender Züge oder wenigstens die Einstellung durchlaufender Wagen für die wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen sowie alle Maßnahmen zur besonders raschen und bequemen Gestaltung der Reise in diesen Verkehrsverbindungen fördern.

Artikel 6. Zur Förderung des internationalen Güterverkehrs ist die Fahrgeschwindigkeit und die Regelmäßigkeit des Verkehrs um so vorteilhafter zu gestalten, je wichtiger die Verkehrslinien sind.

Die Staaten werden alle technischen Maßnahmen fördern, die dazu bestimmt sind, auf besonders wichtigen internationalen Verkehrswegen einen ihrer Bedeutung entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.

Artikel 7. Wenn der internationale Verkehr auf einer bestimmten Strecke vorübergehend unterbrochen oder beschränkt sein sollte, werden sich die Betriebsverwaltungen bemühen, soweit ihnen die Abhilfe obliegt, so rasch wie möglich einen regelmäßigen Betrieb herzustellen und bis dahin den Verkehr über einen anderen Weg zu leiten, und zwar im Bedarfsfalle unter Mithilfe der Verwaltungen anderer Staaten, die in der Lage sind, ihre Strecken zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8. Die Vertragsstaaten regeln die Zoll- und Polizeiförmlichkeiten so, daß der internationale Verkehr so wenig wie möglich behindert und aufgehalten wird. Dasselbe gilt für Paßförmlichkeiten, soweit solche bestehen.

Die Vertragsstaaten werden insbesondere alle Maßnahmen zur Verminderung der in den Grenzbahnhöfen vorzunehmenden Verrichtungen fördern, namentlich den Abschluß von Vereinbarungen betreffend den Verschluß der zu verzollenden Wagen und den zollamtlichen Verschluß der Sendungen, sowie alle Einrichtungen, die es ermöglichen, die Erledigung der Zollförmlichkeiten in das Landesinnere zu verlegen.

II. Teil.

Gegenseitige Benützung des rollenden Materials und technische Einheit.

Artikel 9. Die Vertragsstaaten werden in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß die unter ihrer Staatshoheit oder Herrschaft stehenden Eisenbahnverwaltungen, deren Strecken ein zusammenhängendes Schienennetz mit gleicher Spurweite bilden, veranlassen, untereinander alle Maßnahmen zu vereinbaren, die geeignet sind, den gegenseitigen Austausch und Gebrauch des rollenden Materials zu ermöglichen und zu erleichtern.

Diese Vereinbarungen können auch Bestimmungen über die Aushilfe mit leeren Wagen vorsehen, wenn die Aushilfe zur Befriedigung der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs notwendig ist.

In den Maßnahmen, die den Gegenstand der vorerwähnten Vereinbarung bilden, sind solche nicht einbegriffen, die Veränderungen der wesentlichen Beschaffenheit des Eisenbahnnetzes oder des rollenden Materials mit sich bringen würden.

Wenn jedoch solche Veränderungen im Hinblick auf die Stärke des Verkehrs und den verhältnismäßig geringen Aufwand für die Anpassung besonders wünschenswert erscheinen, kommen die Vertragsstaaten überein, sich unverzüglich alle Vorschläge für solche Veränderungen mitzuteilen und sie wohlwollend zu prüfen.

Artikel 10. Um die gegenseitige Benützung des rollenden Materials zu erleichtern, werden die Vertragsstaaten in jedem für die glatte Abwicklung des internationalen Verkehrs dienlichen Maße die Schaffung von Übereinkommen über die technische Einheit der Eisenbahnen fördern, namentlich hinsichtlich des Baues und der Bedingungen der Erhaltung des rollenden Materials sowie der Beladung der Güterwagen.

Um dem internationalen Verkehr jede wünschenswerte Erleichterung und Sicherheit zu geben, können diese Übereinkommen, namentlich für Gruppen angrenzender Gebiete, die Einheitlichkeit der Bedingungen für den Bau und für die technischen Einrichtungen der Eisenbahnen vorsehen.

Artikel 11. Sonderübereinkommen können eine Aushilfe mit Zugförderungsmitteln und, falls der betreffende internationale Verkehr es rechtfertigt, eine Aushilfe mit Brennstoffen oder elektrischer Energie vorsehen.

Artikel 12. Durch Sonderübereinkommen unter den Staaten kann vorgesehen werden, daß das im Eigentum einer Eisenbahnverwaltung stehende rollende Material einschließlich der Zugförderungsmittel sowie der darin befindlichen beweglichen Gegenstände dieser Eisenbahnverwaltung einer Pfändung außerhalb der Grenzen des Staates, dem die Eigentümerin angehört, nur auf Grund eines Urteils der Gerichtsbehörden dieses Staates unterworfen werden darf.

Artikel 13. Über die Benützung und den Umlauf der Wagen im internationalen Verkehr, die Privaten oder anderen Unternehmungen als Eisenbahnen gehören, werden Sonderübereinkommen abgeschlossen werden.

III. Teil.

Beziehungen zwischen der Eisenbahn und den Benützern.

Artikel 14. Zur Hebung des internationalen Verkehrs erleichtern es die Vertragsstaaten in jedem nach den Umständen zulässigen vernünftigen Ausmaß, Vereinbarungen zu schaffen zur Anwendung eines einzigen, für den gesamten Transport geltenden Vertrages. Diese Vereinbarungen sollen die größtmögliche Einheitlichkeit der Bedingungen zu erreichen suchen, unter denen der direkte Vertrag von jeder der am Transport beteiligten Verwaltungen ausgeführt werden kann.

Artikel 15. Wenn ein „einziger“ Beförderungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, sollen angemessene Erleichterungen für die Durchführung der Transporte gewährt werden, die sich auf Grund von aufeinanderfolgenden Beförderungsverträgen über Eisenbahnen zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erstrecken.

Artikel 16. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Reisenden und Gepäck besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

a)

die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Beförderungsvertrag anzunehmen;

b)

die Bedingungen für den Abschluß des Beförderungsvertrages und für die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunden;

c)

die Verpflichtungen des Reisenden und die von ihm zu beachtenden Vorschriften;

d)

die Verpflichtungen des Reisenden bezüglich der Erfüllung der mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. der Zollförmlichkeiten);

e)

die Bedingungen für die Ausfolgung des Reisegepäcks;

f)

die Bestimmungen, die bei Betriebsunterbrechungen oder beim Eintritt anderer Verkehrshindernisse gelten;

g)

die Haftung der Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag;

h)

die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und die Vollstreckung der Urteile.

Artikel 17. Die hauptsächlichsten Bestimmungen, die für den „einzigen“ Vertrag über die Beförderung von Gütern besonders vereinbart werden sollen, sind folgende:

a)

die Bedingungen, unter denen die Eisenbahn verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, den Frachtvertrag anzunehmen;

b)

die Bedingungen für den Abschluß des Frachtvertrages und die Aufstellung der diesen Vertrag bestimmenden Urkunde;

c)

die Festsetzung der Verpflichtungen und der Haftung der am Frachtvertrag mit der Eisenbahn Beteiligten;

d)

die Bestimmungen über den einzuhaltenden Beförderungsweg und gegebenenfalls über die Lieferfristen;

e)

die Bedingungen für die unterwegs zu erfüllenden, mit der Beförderung notwendig verbundenen Förmlichkeiten (wie z. B. die Zollförmlichkeiten);

f)

die Bedingungen für die Ablieferung des Gutes und für die Bezahlung der Forderungen der Eisenbahn;

g)

die Sicherstellung der Eisenbahn für die Bezahlung ihrer Forderungen;

h)

die bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen zu treffenden Verfügungen;

i)

die Haftung der Eisenbahn aus dem Frachtvertrag;

j)

die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag und die Vollstreckung der Urteile.

IV. Teil.

Tarife.

Artikel 18. Die nach den innerstaatlichen Gesetzen gültigen und vor ihrer Inkraftsetzung gehörig veröffentlichten Tarife bestimmen

für Reisende und Gepäck:

die Beförderungspreise gegebenenfalls einschließlich der Nebengebühren und die Bedingungen, unter denen sie anzuwenden sind;

für Güter:

die Frachtsätze einschließlich der Nebengebühren, die Einteilung der Güter, für welche die Frachtsätze gelten, und die Bedingungen für deren Anwendbarkeit.

Die Eisenbahn darf keinem Transporte den auf ihn anwendbaren Tarif verweigern, sofern die Bedingungen für seine Anwendung vorliegen.

Artikel 19. Im internationalen Verkehr dürfen über die Sätze der für einen Transport gültigen Tarife hinaus nur solche Beträge erhoben werden, die ein angemessenes Entgelt für Leistungen darstellen, für die die Tarife keine Gebühr vorsehen.

Artikel 20. In der Erkenntnis der Notwendigkeit, den Tarifen im allgemeinen die unentbehrliche Geschmeidigkeit zu lassen, um sich möglichst genau den vielseitigen Bedürfnissen des Handels und des kaufmännischen Wettbewerbs anpassen zu können, sind sich die Vertragsstaaten darüber einig, die Freiheit ihrer Tarifierung nach den durch ihre eigene Gesetzgebung eingeführten Grundsätzen unberührt zu erhalten, wobei sie darüber wachen werden, daß diese Freiheit ohne Nachteil für den internationalen Verkehr ausgeübt wird.

Sie verpflichten sich, im internationalen Verkehr angemessene Tarife sowohl hinsichtlich der Preise wie hinsichtlich der Anwendung zu gewähren und sich jeder unterschiedlichen Behandlung zu enthalten, die ein Übelwollen gegen die anderen Vertragstaaten, gegen ihre Staatsangehörigen oder gegen ihre Schiffe darstellen könnte.

Diese Bestimmungen bilden kein Hindernis, gemeinsame Tarife für Eisenbahn und Schiffahrt aufzustellen, wenn die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze beachtet werden.

Artikel 21. Die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels 20 ist nicht beschränkt auf Transporte, die auf Grund eines „einzigen“ Vertrages ausgeführt werden. Sie erstreckt sich ebenso auf Transporte, die auf Grund getrennter Verträge über mehrere anschließende Eisenbahnstrecken, Seestrecken oder irgendwelche andere den Gebieten mehrerer Vertragsstaaten angehörende Fahrwege ausgeführt werden, vorausgesetzt, daß die nachstehenden Bedingungen erfüllt werden.

In jedem der aufeinanderfolgenden Verträge muß der ursprüngliche Herkunftsort und der endgültige Bestimmungsort des Transports angegeben sein; das Gut muß während der ganzen Dauer der Beförderung unter Aufsicht des Verfrächters sein und von jedem dem nachfolgenden ohne Mittelsperson und ohne anderen Zeitverlust übergeben werden, als zur Erfüllung der Übergabegeschäfte, der zoll-, steuer-, polizeiamtlichen oder sonstigen behördlichen Förmlichkeiten notwendig ist.

Artikel 22. Die Bestimmungen des Artikels 20 sind sowohl im inländischen wie im internationalen Eisenbahnverkehr auch anwendbar auf Güter, die in einem Hafen lagern, ohne Rücksicht auf die Flagge, unter der sie eingeführt worden sind oder ausgeführt werden.

Artikel 23. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Einführung internationaler Tarife nach Maßgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs, die sich vernünftigerweise befriedigen lassen, zu fördern. Sie werden die Annahme aller Maßnahmen erleichtern, die selbst außerhalb des Rahmens der internationalen Tarife eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege ermöglichen.

Artikel 24. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen sowie auch der Binnentarife zu erreichen, insbesondere für die Gruppen angrenzender Gebiete, um dadurch die Anwendung dieser Tarife im internationalen Verkehr zu erleichtern.

V. Teil.

Finanzielle Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich des internationalen Verkehrs.

Artikel 25. Die finanziellen Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen müssen derart abgefaßt sein, daß ihre Durchführung den internationalen Verkehr und besonders die Anwendung des „einzigen“ Beförderungsvertrages in keiner Weise behindert.

Artikel 26. Hinsichtlich der Einnahmen der Eisenbahnen sind bei solchen Abmachungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:

a)

Regelung des Rechts jeder Eisenbahnverwaltung auf Zuscheidung des ihr zukommenden Anteils an der Forderung der Eisenbahn;

b)

Regelung der Haftung der Eisenbahnverwaltung, welche die Einziehung eines von ihr zu erhebenden Betrages versäumt hat;

c)

Bestimmungen über die Sicherstellung einer genauen Abrechnung, wenn die Aufstellung solcher Abrechnungen anderen Verwaltungen anvertraut ist;

d)

Bestimmungen über die Abrechnung unter den Verwaltungen zum Zwecke größtmöglicher Einschränkung der durch diese Abrechnungen erforderlich werdenden Geldbewegung.

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