Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)
Unterzeichnungsdatum
Präambel/Promulgationsklausel
*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957
Artikel 1
Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Gemeindestraße von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die Salzach bis zum Amtsplatz;
– den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Rampen der beiden Güterabfertigungsgebäude;
– im mittleren Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und die an der Nordseite gelegenen beiden Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
– das Kellergeschoß des westlichen Güterabfertigungsgebäudes;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile der Gebäude, und zwar
– im mittleren Dienstgebäude alle an der Westseite gelegenen Räume im Erdgeschoß sowie den Raum nördlich des Installationsraumes und den Raum am Südende des Ganges im Kellergeschoß;
– im westlichen Güterabfertigungsgebäude die beiden südlichen Räume;
– im östlichen Güterabfertigungsgebäude den südlichen Raum.
Auswärtiges Amt
V 3-81. SA 32
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) folgende Vereinbarung vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel)
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 11. März 1970
L. S.
An die Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 1447-A/70
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 11. März 1970
L. S.
An das Auswärtige Amt
Bonn
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