Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über das Verbot der Verwendung von Weichmachern bei bestimmten Babyartikeln aus Weich-PVC für Kinder unter 36 Monaten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Babyartikel, die dazu bestimmt sind,
den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern und
von Kindern unter 36 Monaten in den Mund genommen zu werden.
§ 2. Es ist verboten, Babyartikel gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die ganz oder teilweise aus Weich-PVC mit einem Gewichtsanteil von über 0,1% eines oder mehrerer der folgenden Stoffe (Weichmacher aus der Gruppe der Phthalate) hergestellt sind:
Diisononylphthalat (DINP) CAS Nr. 28553-12-0 EINECS Nr. 249-079-5,
Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS Nr. 117-81-7 EINECS Nr. 204-211-0,
Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS Nr. 117-84-0 EINECS Nr. 204-214-7,
Diisodecylphthalat (DIDP) CAS Nr. 26761-40-0 EINECS Nr. 247-977-1,
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS Nr. 85-68-7 EINECS Nr. 201-622-7,
Dibutylphthalat (DBP) CAS Nr. 84-74-2 EINECS Nr. 201-557-4.
§ 3. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 1999/815/EG, ABl. Nr. L 315 vom 9. Dezember 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
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