Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-04-21
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie im Zusammenhang mit der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik erlassen worden sind.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:

1.

der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),

4.

der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),

5.

der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowie

6.

dieser Verordnung.

(2) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(3) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.

(4) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Überwachung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache beizuziehen.

(5) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Überwachung der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:

1.

der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),

3.

der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),

4.

der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),

5.

der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowie

6.

dieser Verordnung.

(1a) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut.

(1b) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.

(2) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(3) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.

(4) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache beizuziehen.

(5) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes

a)

das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel zu gestatten,

b)

Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die sie für eine ordnungsgemäße Überprüfung für erforderlich erachten, zu gewähren,

c)

während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,

d)

erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und

e)

im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft

a)

das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,

b)

Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,

c)

während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,

d)

erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und

e)

im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 4. Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere über Fischereierzeugnisse oder Fische, für die Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestgrößen festgelegt wurden, haben nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

die einschlägige Bezeichnung jeder Art und ihr geographisches Ursprungsgebiet,

2.

Menge und KN-Code,

3.

die Frischeklassen und Größenklassen und

4.

gegebenenfalls die jeweilige Mindestgröße der Fische.

Strafbestimmungen

§ 5. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 begeht, wer

1.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98, verstößt, indem er Fische entgegen Art. 28 Abs. 2a mit geringeren als den vorgeschriebenen Mindestgrößen transportiert, lagert oder vermarktet,

2.

gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97, verstößt, indem er

a)

Fische entgegen Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder vermarktet oder entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, in Verkehr bringt,

aa) deren Los entgegen Art. 5 Abs. 1 erster Satz oder Art. 8 Abs. 2 erster Satz nicht einheitlich ist oder

bb) bei denen entgegen Art. 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Art. 8 Abs. 3 die Größenklasse nicht angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht, oder

b)

Fische entgegen Art. 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2, transportiert, lagert oder vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

3.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven transportiert, lagert oder vermarktet,

a)

die eine Anforderung des Art. 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlungen nicht erfüllen,

b)

bei denen entgegen Art. 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,

c)

deren Aufguss entgegen Art. 5 zweiter Satz zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,

d)

die entgegen Art. 6 Abs. 1 lit. d einen Fremdkörper enthalten oder

e)

deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Art. 7 lit. a

aa) erster Satz über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder

bb) zweiter Satz über die Aufmachungsform entspricht,

4.

gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder vermarktet,

a)

die eine Anforderung des Art. 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

b)

die entgegen Art. 2 Abs. 2 erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

c)

deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

d)

in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Art. 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,

e)

die entgegen Art. 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder

f)

bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Art. 6 entspricht,

5.

gegen die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 verstößt, indem er Fischereierzeugnisse oder Fische, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen, lagert, verarbeitet, verkauft oder befördert,

6.

gegen § 2 Abs. 3 oder 5, § 3 oder § 4 dieser Verordnung verstößt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 8/1995, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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