Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 4/00-7, der Bundesregierung zugestellt am 4. April 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72, enthaltene Wortfolge “dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,” gesetzwidrig war.
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