Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen, mit der das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Maises Zea Mays L. T25 in Österreich verboten wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1998 wird verordnet:
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im Folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten:
Samen und Körner von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit erhöhter Toleranz gegenüber Glufosinatammonium, der aus der Maislinie HE/89, Transformationsereignis T25, gewonnen und mit Hilfe des Plasmids pUC/Ac umgewandelt wurde und folgende Bestandteile enthält:
ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinotricinacetyltransferase kodiert (Regelung durch einen 35S-Promotor und Terminatorsequenzen aus dem Blumenkohlmosaikvirus);
ein verkürztes Betalactamasegen, dem etwa 25% des Gens vom 5`-Ende fehlen und das in seiner vollständigen Form für die Resistenz gegenüber dem Beta-Lactamase-Antibiotikum und den Col-E1-Ursprung der pUC-Replikation kodiert.
Das Erzeugnis wurde von der Firma AgrEvo France nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-07) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/293/EG).
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.
§ 2. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Einfuhren der in § 1 genannten Erzeugnisse, wenn sichergestellt ist, dass die gesamte eingeführte Menge nach ihrer allfälligen Behandlung und Umverpackung im Inland unverzüglich wieder ausgeführt wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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