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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Geltender Text a fecha 2000-04-26

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.