Verordnung der Bundesregierung vom 8. Juni 1934, womit die Staaten bezeichnet werden, die als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind
Artikel I. Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird bekanntgegeben, daß folgende Staaten als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind:
Argentinien, Australischer Bund, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Curaçao, Dänemark, Danzig, Deutsches Reich, Dominikanische Republik, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Neufundland, Neuseeland, Niederlande, Niederländisch-Indien, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Surinam, Türkei, Tunis, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika.
Artikel II. Die Verordnungen vom 24. April 1888, R. G. Bl. Nr. 42, vom 6. Jänner 1889, R. G. Bl. Nr. 6, und vom 20. Oktober 1889, R. G. Bl. Nr. 172, werden aufgehoben.
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