Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird
Gemäß Artikel II des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41/1888, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. II Nr. 90/1934, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.