Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird
Gemäß Artikel II des Gesetzes, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 41/1888, wird in Ergänzung der Verordnungen B. G. Bl. II Nr. 240/1934 und B. G. Bl. Nr. 240/1935 bekanntgegben, daß die Tschechoslowakische Republik und Französisch-Marokko dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten sind.
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