(Übersetzung)INTERNATIONALE ARBEITSKONFERENZÜbereinkommen 176 ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ARBEITSSCHUTZ IN BERGWERKEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-05-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 148/2013 Armenien III 77/2000 Belarus III 210/2020 Belgien III 148/2013 Bosnien-Herzegowina III 148/2013 Botsuana III 77/2000 Brasilien III 148/2013 Chile III 101/2024 Deutschland III 77/2000 Finnland III 77/2000 Guinea III 231/2017 Irland III 77/2000 Libanon III 148/2013 Luxemburg III 148/2013 Marokko III 129/2014 Mongolei III 231/2017 Mosambik III 222/2019 Norwegen III 77/2000 Peru III 148/2013 Philippinen III 77/2000 Polen III 148/2013 Portugal III 148/2013 Russische F III 129/2014 Sambia III 77/2000 Schweden III 77/2000 Simbabwe III 148/2013 Slowakei III 77/2000 Spanien III 77/2000 Südafrika III 148/2013 Tschechische R III 148/2013 Türkei III 231/2017 Ukraine III 148/2013 Uruguay III 129/2014 USA III 148/2013

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1999 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich mit 28. Mai 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Armenien, Botsuana, Deutschland, Finnland, Irland, Norwegen, Philippinen, Sambia, Schweden, Slowakei, Spanien.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit 1), 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten) 2), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,

ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,

erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten.

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1958

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 238/1972

TEIL I. BEGRIFFSBESTIMMEN

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Bergwerk“:

a)

übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden:

i)

das Aufsuchen von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas, das mit mechanischen Eingriffen in den Boden verbunden ist;

ii) die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen Öl und Gas;

iii) die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens des gewonnenen Materials; und

b)

alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Anlagen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Tätigkeiten verwendet werden.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt und je nach den Umständen den Betreiber, den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer.

TEIL II. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÜHRUNGSMITTEL

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke.

(2) Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,

a)

kann bestimmte Kategorien von Bergwerken von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn der in diesen Bergwerken gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;

b)

hat im Fall der Ausnahme bestimmte Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a Pläne für die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten,

und zwar nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

(3) Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 Buchstabe a gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten über die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere Kategorie von Bergwerken, die auf diese Weise ausgenommen worden ist, und die Gründe für die Ausnahme anzugeben.

Artikel 3

Das Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratungen mit den im Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

Artikel 4

(1) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls zu ergänzen durch:

a)

technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen; oder

b)

andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Durchführungsmittel,

wie sie von der zuständigen Stelle bestimmt werden.

Artikel 5

(1) Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in Bergwerken obliegen.

(2) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen:

a)

die Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken;

b)

die Aufsicht über die Bergwerke durch von der zuständigen Stelle für diesen Zweck bestimmte Inspektoren;

c)

die Verfahren für die Meldung und Untersuchung von tödlichen und schweren Unfällen, gefährlichen Vorfällen und Bergwerkskatastrophen, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;

d)

die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle, Berufskrankheiten und gefährliche Vorfälle, wie sie jeweils durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind;

e)

die Befugnis der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen einstellen zu lassen oder einzuschränken, bis der Zustand, der zu der Einstellung oder Einschränkung Anlaß gegeben hat, behoben worden ist;

f)

die Einrichtung wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, daß die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, zu die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen angehört zu werden und an diesbezüglichen Maßnahmen mitzuwirken, umgesetz werden.

(3) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Herstellung, die Lagerung, der Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen im Bergwerksbereich von fachkundigen und befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind.

(4) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat folgendes vorzuschreiben:

a)

die Anforderungen an das Grubenrettungswesen, die Erste Hilfe und geeignete medizinische Einrichtungen;

b)

die Verpflichtung, geeignete Filterselbstretter für Arbeitnehmer in untertägigen Kohlenbergwerken und erforderlichenfalls in anderen untertägigen Bergwerken bereitzustellen und instandzuhalten;

c)

Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgegebener Grubenbaue, damit die Risiken für Sicherheit und Gesundheit ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden;

d)

die Erfordernisse für die sichere Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Beseitigung von gefährlichen Stoffen, die beim Abbau verwendet werden, und von im Bergwerksbereich erzeugtem Abfall; und

e)

gegebenenfalls die Verpflichtung, ausreichende sanitäre Anlagen und Einrichtungen zum Waschen, zum Umziehen und zur Einnahme von Mahlzeiten bereitzustellen und diese in einem hygienischen Zustand zu erhalten.

(5) Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber sicherzustellen hat, daß geeignete Betriebspläne vor Aufnahme des Betriebs ausgearbeitet werden und daß diese Pläne bei jeder erheblichen Änderung in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand gebracht und auf dem Bergwerksgelände bereitgehalten werden.

TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER

Artikel 6

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:

a)

Beseitigung des Risikos;

b)

Beherrschung des Risikos an der Quelle;

c)

Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und

d)

soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,

unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.

Artikel 7

Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen und insbesondere:

a)

sicherzustellen, daß das Bergwerk so angelegt, gebaut und mit elektrischer, mechanischer und sonstiger Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems, versehen wird, daß die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb und eine gesunde Arbeitsumwelt gegeben sind;

b)

sicherzustellen, daß das Bergwerk so in Betrieb genommen, betrieben, instand gehalten und stillgelegt wird, daß die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne ihre Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen zu gefährden;

c)

Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereich zu erhalten, zu denen Personen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben;

d)

von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach über Tage verbunden ist;

e)

für die Überwachung, Beurteilung und regelmäßige Inspektion der Arbeitsumwelt zu sorgen, damit die verschiedenen Gefahren ermittelt werden, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, und damit ihr Expositionsgrad beurteilt wird;

f)

für eine ausreichende Bewetterung aller Grubenbaue zu sorgen, zu denen der Zugang gestattet ist;

g)

für Bereiche, in denen besondere Gefahren auftreten können, einen Arbeitsplan und Verfahren aufzustellen und durchzuführen, damit ein sicheres Arbeitssystem und der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden;

h)

der Natur eines Bergbaubetriebs entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhüten, zu entdecken und zu bekämpfen; und

i)

sicherzustellen, daß bei einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der Betrieb eingestellt wird und die Arbeitnehmer an einen sicheren Ort gebracht werden.

Artikel 8

Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.

Artikel 9

Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber:

a)

die Arbeitnehmer in verständlicher Weise über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die einschlägigen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen zu unterrichten;

b)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß herabzusetzen;

c)

falls ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann, geeignete persönliche Schutzausrüstung, erforderliche Kleidung und andere durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen; und

d)

dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind, Erste Hilfe und geeignete Mittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.

Artikel 10

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß:

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