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Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Nr. 197/2007.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt

a)

dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 7 272 Euro und

b)

den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 3 636 Euro.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn

a)

das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder

b)

die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

a)

dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 180 Euro und

b)

den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1 090 Euro.

(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht) zu entscheiden ist, gebührt

a)

dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2 906 Euro und

b)

den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1 453 Euro.

(3) Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 gebühren auch für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Nr. 115, führt, sowie in einem Verfahren gemäß § 33 ÜbG oder § 34 ÜbG.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Weitere Senatsfälle

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in § 1 und § 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

a)

dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 146 Euro für jede angefangene halbe Stunde und

b)

den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 73 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder übersteigt, dem Berichterstatter zu.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 5. Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

§ 6. (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt ein Jahrespauschale von 363 Euro.

(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere im Zusammenhang mit den nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG, für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG) sowie für den Zeiteinsatz von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Verfahren vor in- und ausländischen Gerichten gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine Entschädigung von 20.348 Euro pro Kalenderjahr. Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner

Stellvertreter

§ 7. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 13 080 Euro und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 4 360 Euro.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 8. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 3 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Barauslagen und Reisekosten

§ 9. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Übernahmekommission angefallen sind.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Abrechnung und Auszahlung

§ 10. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4 vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II

Nr. 197/2007.

Übergangsbestimmung

§ 11. Diese Verordnung ist auf Ansprüche anzuwenden, die auf Sachverhalten beruhen, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignet haben.