Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Einführung von Dienstkarten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstkartenverordnung - BMLV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2000, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte, Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie Lehrlinge in einem aufrechten Lehr- und Ausbildungsverhältnis im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Dienstkarte
§ 2. (1) Die Dienstkarte ist eine kreditkartengroße Vollplastikkarte. Sie ersetzt und entspricht in der Funktion sowohl den Dienstausweis für Angehörige des Bundesheeres als auch den Dienstausweis für Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2) Die Dienstkarte dient zur Identitätsfeststellung gegenüber Ressortangehörigen sowie dem Nachweis einer dienstlichen Verwendung.
Personenbezogene Daten
§ 3. Die Dienstkarte hat folgende personenbezogene Daten aufzuweisen:
Lichtbild
allfällige
allfällige akademische Grade
Vor- und Familienname
Dienststelle
Sozialversicherungsnummer
Schriftzug "gültig bis ..."
Auf der Rückseite ist die Karte im dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld vom Bediensteten zu unterschreiben.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
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