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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 825 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ................ 130, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................... 120, davon 4 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: .......... 135, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ............ 175, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: .................. 265, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................ 175, davon 25 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ..................... 450

Vorarlberg: ................ 55

Wien: ...................... 320, davon 80 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.