Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 825 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................ 130, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................... 120, davon 4 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: .......... 135, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............ 175, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: .................. 265, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................ 175, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ..................... 450
Vorarlberg: ................ 55
Wien: ...................... 320, davon 80 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2000 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.