Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 2 und 3.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG
Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.
(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBIB
Umwandlung, Firma, Gegenstand, Stammkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß § 4 einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach § 6 Abs. 5 zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) sowie die Vorbereitung von Organbeschlüssen der Unternehmen, an denen die ÖBIB beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
der Erwerb von Anteilsrechten nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 3 und 4,
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1,
die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.
Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufzunehmen.
(2a) Die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.
(3) Das Stammkapital beträgt 363 365 000 Euro. Sämtliche Geschäftsanteile stehen im Eigentum des Bundes.
(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.
Artikel I
Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG
Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital
§ 1. (1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.
(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind
das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 5,
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß § 7 Abs. 5,
das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß § 7a (externes Beteiligungsmanagement),
die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1.
Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 96/2018)
(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt. Sämtliche Anteile stehen im Eigentum des Bundes.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 96/2018)
Hauptversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Generalversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Generalversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Hauptversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.
Hauptversammlung
§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Bilanzausschuss und einen Privatisierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
Aufsichtsrat
§ 3. Die Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz ist nicht anwendbar.
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 4. (1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind.
§ 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
Nominierungskomitee
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, dessen ausschließliche Aufgabe die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern ist (Nominierungskomitee). Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.
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