Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 16, sowie auf Grund des § 31b Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet:

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2)

1.
  1. 2000 (1. Klasse)
1.
  1. 2001 (2. Klasse)
1.
  1. 2002 (3. Klasse)
1.
  1. 2003 (4. Klasse)

§ 1. Für die einzelnen Formen der Hauptschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Hauptschule ( Anlage 1 ),

2.

Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) ( Anlage 2 ),

3.

Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) ( Anlage 3 ),

4.

Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) ( Anlage 4 ).

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 Sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 Sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil sowie Anlage 4 Vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 Sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil sowie Anlage 4 Vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(6) Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 Sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil sowie Anlage 4 Vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(6) Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

2.

im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) Z 8 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Anlage 1 (Lehrplan der Hauptschule), Anlage 2 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung), Anlage 3 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) und Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) jeweils Vierter Teil (Stundentafel) und Sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Anlage 1 Sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil sowie Anlage 4 Vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(6) Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(8) Anlage 1 Sechster Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 außer Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen jeweils im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gegeben.

Vierter und sechster Teil:

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 2)

1.
  1. 2000 (1. Klasse)
1.
  1. 2001 (2. Klasse)
1.
  1. 2002 (3. Klasse)
1.
  1. 2003 (4. Klasse)

Anlage 1

LEHRPLAN DER HAUPTSCHULE

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

1.

Funktion und Gliederung des Lehrplans

Der vorliegende Lehrplan stellt einerseits die für die Einheitlichkeit und Durchlässigkeit des Schulwesens notwendigen Vorgaben dar und eröffnet andererseits Freiräume, die der Konkretisierung am Standort vorbehalten sind. Der Lehrplan dient als Grundlage für

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