Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Viehzwischenzählungen im Jahr 2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 11 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Anlage 1
Position Bezeichnung
RINDER
Jungvieh unter ein Jahr alt
1 Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht
2 Andere Kälber und Jungrinder, männlich
3 Andere Kälber und Jungrinder, weiblich
Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt
4 Stiere und Ochsen
5 Schlachtkalbinnen
6 Nutz- und Zuchtkalbinnen
Rinder zwei Jahre alt und älter
7 Stiere und Ochsen
8 Schlachtkalbinnen
9 Nutz- und Zuchtkalbinnen
10 Milchkühe
11 Andere Kühe
12 Rinder insgesamt
SCHWEINE
13 Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
14 Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit
einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:
15 50 bis unter 80 kg
16 80 bis unter 110 kg
17 110 kg und darüber
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und
darüber:
18 Jungsauen, noch nie gedeckt
19 Jungsauen, erstmals gedeckt
20 Ältere Sauen, gedeckt
21 Ältere Sauen, nicht gedeckt
22 Zuchteber
23 Schweine insgesamt
24 Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen
Anlage 2
Kategorien der Österreichischen Datenbank für Rinder
Jungvieh unter 1 Jahr alt männlich
weiblich
Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Rinder 2 Jahre alt und älter Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Kühe
Anlage 3
INVEKOS-Daten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Mutterkühe
Erhebungszeitraum
§ 1. Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden für das Jahr 2000 eine Rinderzwischenzählung und eine Schweinezwischenzählung angeordnet.
Stichtag
§ 2. Stichtag für die Rinder- und die Schweinezwischenzählung ist der 1. Juni 2000.
Erhebungsart
§ 3. (1) Die beiden Erhebungen der in der Anlage 1 genannten Rinder und Schweine sind als Stichprobenerhebungen und personenbezogen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind den Anlagen zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
(2) Die Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(3) Die Erhebung der in den Anlagen 2 und 3 genannten Positionen erfolgt als Vollerhebung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Erhebungsgegenstände
§ 4. (1) Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand an Rindern (Positionen 1 bis 12 der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3) zu erheben.
(2) Bei der Schweinezwischenzählung sind der Bestand an Schweinen sowie die Anzahl der nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 12 bis 24 der Anlage 1), zu erheben.
Auskunftspflichtige
§ 5. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich ausgewählt wurden und die die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich den Gemeinden anzugeben.
Durchführung
§ 6. (1) Die Erhebungen der in Anlage 1 genannten Positionen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung gestellte Erhebungsformulare (ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen; wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
(2) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Rinder ist die Rinderzwischenzählung mit Stichtag 1. Juni 2000 zu ergänzen durch
nicht personenbezogene Verwaltungsdaten (Summendaten auf Ebene der Bundesländer) der mit Entscheidung der Europäischen Kommission 571/99/EG vom 28. Juli 1999 als vollbetriebsfähig anerkannten Österreichischen Datenbank für Rinder, gegliedert nach in Anlage 2 genannten Kategorien, und
erforderlichenfalls die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen auf Grund der Verordnung 3508/92/EWG verfügbaren nicht personenbezogenen Verwaltungsdaten (INVEKOS-Summendaten auf Ebene der Bundesländer) gemäß Anlage 3.
Mitwirkung
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag in deren Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
(3) Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 und 3 genannten Daten für Zwecke des § 6 Abs. 2 auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Aufwandentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Außerkrafttreten
§ 9. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Viehzwischenzählungen in den Jahren 1999 und 2000, BGBl. II Nr. 451/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.