Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-05-17
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) mit Sitz in 1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt:

a)

die Zertifizierung von sachkundigen Personen für die periodische Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern gemäß OENORM F 1053,

b)

die Zertifizierung von Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht Tätigkeiten von Kesselprüfstellen gemäß dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) zur Zertifizierung von Personen, BGBl. II Nr. 263/ 1998, außer Kraft.

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