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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 400 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: .......................... 800

Kärnten: ............................. 20

Niederösterreich: .................... 1 300

Oberösterreich: ........................ 700

Salzburg: ............................... 20

Steiermark: .......................... 1 200

Tirol: ................................. 100

Vorarlberg .............................. 60

Wien: .................................. 200

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 72/2000, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2000 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 2000 außer Kraft.