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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich der Übertragung von Betrieben im Zusammenhang mit der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 3. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen.

Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie

§ 5. Abweichend von § 3 ist die Beihilfe dem Übernehmer zu gewähren, wenn ein Betrieb während des vorgesehenen Haltungszeitraumes gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30 übertragen wird. Erfolgt die Übertragung während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, so ist die Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren, der das Tier während der zweimonatigen Haltefrist gehalten hat.