Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Lehrgang „Supervision und Coaching“, Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, wird verordnet:
§ 1. Die Akademie für Sozialarbeit Vorarlberg ist berechtigt, den Lehrgang „Supervision und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2004 außer Kraft.