(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M98 gemäß Rn. 2010 betreffend besondere Verpackungsvorschriften für Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in Großpackmitteln (IBC)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2000-05-31
Status Aufgehoben · 2005-03-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Norwegen III 97/2000 Portugal III 185/2000 Schweden III 97/2000 Slowakei III 7/2001 Tschechische R III 117/2000 Vereinigtes Königreich III 142/2000

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 2000 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Schweden 15. März 2000
Norwegen 11. April 2000

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2807 (2) des ADR darf UN 2672 Ammoniaklösung in Konzentrationen bis 25% in starren Großpackmitteln (IBC) gemäß Rn. 3624 (31H1, 31H2) oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit starrem Kunststoff-Innenbehälter gemäß Rn. 3625 (31HZ1) verpackt werden.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 15. März 2005. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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