Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-03-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten) – im folgenden Eigentümer genannt – im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist, nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 2. (1) Eine Vermögensentziehung im Sinne des § 1, Abs. (1), liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war und der Erwerber des Vermögens nicht dartut, daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.

(2) In anderen Fällen liegt eine Vermögensentziehung insbesondere nicht vor, wenn der Erwerber dartut, daß der Eigentümer die Person des Käufers frei ausgewählt und eine angemessene Gegenleistung erhalten hat oder daß die Vermögensübertragung auch unabhängig von der Machtergreifung des Nationalsozialismus erfolgt wäre.

(3) Als Erwerber gilt jeder Besitzer nach der Entziehung.

(4) Durch ein besonderes Bundesgesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Ansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), genannten Art verloren und nicht wieder erlangt hat.

§ 3. (1) Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)] sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter und gegründeter Furcht, anzuwenden.

(2) Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen ist kein Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Wurden bewegliche Sachen in einer öffentlichen Versteigerung oder außer einer solchen im Zuge eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmann oder gegen Entgelt von jemandem erworben, dem sie der Eigentümer selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung oder in was immer für einer Absicht anvertraut hat, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs. (1), entzogen, wenn der Erwerber wußte oder wissen mußte, daß es sich um entzogenes Vermögen gehandelt hat.

(2) Wurden bewegliche Sachen im gewerbsmäßigen Betriebe des Eigentümers erworben, so gelten sie nur dann als im Sinne des § 1, Abs. (1), entzogen, wenn die Gegenleistung nicht als angemessen anzusehen ist.

§ 5. (1) Der rückstellungspflichtige Erwerber kann gegen den Eigentümer [§ 1, Abs. (1)] und dessen Erben (Legatare) – im folgenden geschädigter Eigentümer genannt – die gegen diesen bestehenden Rechte aller Erwerber [§ 2, Abs. (3)] geltend machen, bei entgeltlichem Erwerb jedoch nur bis zum Betrage, den er selbst bezahlt hat.

(2) Wurden bei einer Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, so hat der Erwerber zwar das entzogene Vermögen zurückzustellen, zur Leistung von Ersatz ist er jedoch nur bei Verschulden verpflichtet. Im übrigen finden auf ihn die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den redlichen Besitzer Anwendung. § 338 ABGB. ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Gegen die Erträgnisse kann der Erwerber aufrechnen:

1.

Eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit,

2.

die von ihm bezahlten, auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallenden Abgaben aller Art,

3.

alle sonstigen mit der ordentlichen Bewirtschaftung und Erhaltung verbundenen Auslagen.

(4) Wenn die Rückstellung von Erträgnissen eine unbillige Härte für den rückstellungspflichtigen Erwerber bedeutet, kann die Rückstellungskommission (§ 15) in Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Höhe der rückzustellenden Erträgnisse nach billigem Ermessen festsetzen.

§ 6. (1) Der geschädigte Eigentümer hat als Gegenleistung nur das rückzustellen, was er zu seiner freien Verfügung erhalten hat. Falls aber die in § 5, Abs. (2), erster Satz, bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, kann die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen, insbesondere in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und gegenseitigen Beziehungen der Parteien, bestimmen, ob und welcher Teil des vom Erwerber bezahlten, vom Eigentümer aber nicht zur freien Verfügung erhaltenen Kaufpreises dem Erwerber vom geschädigten Eigentümer zu ersetzen ist.

(2) Ob und inwieweit der geschädigte Eigentümer die Gegenleistung zu verzinsen hat, entscheidet die Rückstellungskommission nach billigem Ermessen.

(3) Das entzogene Vermögen ist unbeschadet der Bestimmungen des § 5, Abs. (2), mindestens in jenem Ausmaß und Zustand rückzustellen, in dem es sich am 31. Juli 1946 befunden hat.

§ 7. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes an den geschädigten Eigentümer rückgestellten Erträgnisse unterliegen bei ihm weder der Einkommen- noch der Gewerbesteuer. Für Abgabenrückstände des Erwerbers, die für die Zeit vor dem 27. April 1945 auf das entzogene Vermögen und dessen Erträgnisse entfallen, haftet der geschädigte Eigentümer bis zum Werte der rückgestellten Erträgnisse; für die Abgabenrückstände, die auf die Zeit seit dem 27. April 1945 entfallen, haftet er bis zum Werte des rückgestellten Vermögens und der Erträgnisse.

§ 8. Zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen für Aufwendungen auf das entzogene Vermögen besteht ein Rückbehaltungsrecht nur an den Erträgnissen bis zur Höhe dieser Ansprüche.

§ 9. (1) Die auf den in § 1, Abs. (1), genannten Vermögen für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.

(2) Hinsichtlich anderer bücherlich sichergestellter öffentlicher Abgaben oder Steuerstrafen, die während der deutschen Besetzung Österreichs vorgeschrieben worden sind, ist auf Antrag die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen. Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Anhängige Exekutionen sind aufzuschieben.

§ 10. (1) Von den in § 9 nicht genannten, im Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung eingetragenen dinglichen Rechten bleiben bestehen:

a)

Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen oder zugunsten des Eigentümers oder seiner nahen Angehörigen (§ 32 Konkursordnung) verwendet worden sind, sowie darauf eingetragene Rechte,

b)

Pfandrechte für Forderungen in der Höhe der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber geschuldeten Leistungen,

c)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

(2) Alle anderen mit einem Range zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen.

(3) Soweit nach Abs. (1) Pfandrechte bestehen bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle des bisherigen persönlichen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene Betrag ist auf die Forderungen des Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.

(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war, hat die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zweckes der Belastung und der Verwendung der Leistung, zu entscheiden, ob und welche außer den in Abs. (1) angeführten Belastungen aufrecht bleiben.

§ 10. (1) Von den in § 9 nicht genannten, im Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung eingetragenen dinglichen Rechten bleiben bestehen:

a)

Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen oder zugunsten des Eigentümers oder seiner nahen Angehörigen (§ 32 Insolvenzordnung) verwendet worden sind, sowie darauf eingetragene Rechte,

b)

Pfandrechte für Forderungen in der Höhe der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber geschuldeten Leistungen,

c)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

(2) Alle anderen mit einem Range zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen.

(3) Soweit nach Abs. (1) Pfandrechte bestehen bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle des bisherigen persönlichen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene Betrag ist auf die Forderungen des Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.

(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war, hat die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zweckes der Belastung und der Verwendung der Leistung, zu entscheiden, ob und welche außer den in Abs. (1) angeführten Belastungen aufrecht bleiben.

§ 11. Die Bestimmungen des § 10 sind sinngemäß auf dingliche Rechte an beweglichen Sachen und Rechten anzuwenden.

§ 12. (1) Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über, sofern sie nicht vom geschädigten Eigentümer abgeschlossen worden sind. Der geschädigte Eigentümer kann jedoch Pachtverträge, die land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zum Gegenstand haben, dann auflösen, wenn er die fachliche Eignung zur Führung einer Land- oder Forstwirtschaft besitzt und sie nach der Rückstellung selbst betreiben wird.

(2) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die der Eigentümer in seinem Hause bis zur Entziehung dieser Räume benützt hat, vorzeitig auflösen.

§ 13. (1) Vergleiche über Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 abgeschlossen worden sind.

(2) Solche Vergleiche sind unverzüglich der zur Entgegennahme der Anmeldungen von Vermögensentziehungen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 VEAV. B. G. Bl. Nr. 166/46) mitzuteilen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Vergleiche sind binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten der vorbezeichneten Stelle mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.

§ 14. (1) Der geschädigte Eigentümer geht der Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung ergeben, verlustig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß § 15 dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können solche Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur Bestellung solcher Abwesenheitskuratoren ist auch der Vorsitzende der Rückstellungskommission [§ 15, Abs. (2)] berechtigt, vor der das Verfahren anhängig gemacht werden kann [§ 20, Abs. (1)]. Ist der Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist gestellt worden, kann jedoch der Abwesenheitskurator nicht mehr so rechtzeitig bestellt werden, daß er das Verfahren nach § 15 innerhalb der in Abs. (1) bezeichneten Frist anhängig machen kann, so hat der Vorsitzende eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren als rechtzeitig anhängig gemacht zu gelten hat.

(5) Sonstige Personen, insbesondere Zessionare, sind zur Erhebung des Rückstellungsanspruches nicht berechtigt. Inwieweit Ansprüche, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht wurden oder werden konnten, von einem Fonds geltend gemacht werden können, wird ein besonderes Bundesgesetz regeln.

§ 15. (1) Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen.

(2) Eine Rückstellungskommission wird bei jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird die Kommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes.

(3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen, die bei jedem Oberlandesgericht errichtet werden. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes, bei dem sie errichtet sind.

(4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen zum Richteramt geeignet sein, hiebei bleibt die Altersgrenze außer Betracht.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.

§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.

§ 16. (1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachkundigen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande.

§ 17. (1) Die Rückstellungskommissionen und Oberkommissionen entscheiden in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern bestehen, von denen einer die Amtsbescheinigung gemäß § 4, Abs. (3), des Opferfürsorgegesetzes (St. G. Bl. Nr. 90) besitzen soll. Soweit es sich um vorwiegend land- oder forstwirtschaftliche Güter handelt, sind die Beisitzer dem Kreise der von den Landwirtschaftskammern vorgeschlagenen, bei Vermögen von Arbeitnehmerorganisationen dem Kreise der von den Arbeiterkammern vorgeschlagenen Personen zu entnehmen.

(2) Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Kommissionen und die Auswahl der Beisitzer zu.

(3) Über Ansprüche mit einem Streitwerte, der 500 S nicht übersteigt, entscheidet der Vorsitzende der Rückstellungskommission oder sein Stellvertreter ohne Beisitzer. Der Oberlandesgerichtspräsident kann insbesondere auch Richter bei Bezirksgerichten zu Stellvertretern des Vorsitzenden bestellen; diesen soll die Entscheidung zugewiesen werden, wenn eine der Parteien im Sprengel des Bezirksgerichtes wohnt.

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