Verordnung der Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1947 über die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet:
Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.
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