Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.
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