Kundmachung der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird verlautbart:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 293/2015
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Abschnitt
Darstellung des Ist-Zustandes
(Stichtag 1. Juli 1999)
Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
§ 1. Der Frauenanteil im Allgemeinen Verwaltungsdienst, bei den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und Beamten in handwerklicher Verwendung sowie bei den entsprechenden Entlohnungsschemata nach dem VBG 1948 stellt sich wie folgt dar:
```
```
Verw.-/Entl.-Gr. m w Frauenanteil in %
```
```
A1/a1 12 11 47,8
(davon 1 KU
nach MSchG)
```
```
A2/v2 4 1 20,0
```
```
A3/v3 3 11 78,6
```
```
v4 3 4 57,1
(davon 1 KU
nach MSchG)
```
```
h5 1 100,0
```
```
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§ 2. In den Verwendungsgruppen A1, A3 und A4 (unter Einschluss der jeweils gleichwertigen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der anderen in Betracht kommenden Besoldungsschemata) ist der Frauenanteil seit dem zuletzt angepassten Frauenförderungsplan (Stichtag 1. Jänner 1998) angestiegen, in der Entlohnungsgruppe p5/h5 war auf Grund des hundertprozentigen Frauenanteils eine Steigerung nicht mehr möglich. In der Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 ist der Frauenanteil mit 20% gleich geblieben. Es kam sohin in keiner Verwendungs-/Entlohnungsgruppe zu einem Fallen des Frauenanteiles.
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Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)
§ 3. Leiter des Geschäftsbereiches eines Volksanwaltes: 3 Männer, keine Frauen, deren Stellvertreter: 2 Männer, 1 Frau.
Der Frauenanteil beträgt in diesem Bereich sohin 16,7%.
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Ausbildung und Fortbildung
§ 4. Nach wie vor soll in der Volksanwaltschaft grundsätzlich nicht nur dem Anliegen einer Erhöhung des weiblichen Beschäftigtenanteiles, sondern generell dem Grundgedanken des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes besondere Rechnung getragen werden. Weibliche Bedienstete werden, genau wie ihre männlichen Kollegen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in die dienstliche Grundausbildung einbezogen; weiters werden sie generell ermuntert, berufsbegleitende Fortbildungskurse und sonstige Ausbildungen im Rahmen der Ausbildungsstätten des Bundes in Anspruch zu nehmen.
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§ 5. Konkret wurden in den letzten beiden Jahren fünf Fortbildungsveranstaltungen von weiblichen Bediensteten besucht, drei weibliche Bedienstete haben ein Seminar der Verwaltungsakademie des Bundes besucht. Da die Bediensteten der Volksanwaltschaft generell zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermutigt werden, kann die Beteiligung weiblicher Bediensteter in praktisch allen Fällen, wo Interesse bekundet wird, als gesichert angesehen werden.
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Abschnitt
Darstellung des Soll-Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
Gliederung nach Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
§ 6. Eine Unterrepräsentation von Frauen ist ausschließlich im Bereiche A2/v2 gegeben. In dieser Verwendungs-/Entlohnungsgruppe sind vier Männer und eine Frau tätig.
Zwei der der Verwendungsgruppe A2 zuzuzählenden Bediensteten besetzen Arbeitsplätze der Wertigkeit A1, sodass bei Freiwerden der entsprechenden Planstellen grundsätzlich an die Aufnahme eines (einer) Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 gedacht ist. Eine Erhöhung des Frauenanteiles im A2/v2-Bereich kann auf diese Weise daher nicht erfolgen.
Hinsichtlich der beiden übrigen mit Männern besetzten Arbeitsplätze der Wertigkeit A2 können verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles nicht festgelegt werden, da hier jedenfalls in den nächsten beiden Jahren mit keiner personellen Fluktuation gerechnet werden kann.
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Hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)
§ 7. Die Betrauung einer Person mit der Funktion des Leiters des Geschäftsbereiches bzw. dessen Stellvertreters obliegt gemäß § 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft 1999 jedem einzelnen Volksanwalt, so dass eine Ingerenz des/der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft in Ausübung der Diensthoheit nicht gegeben ist.
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§ 8. Bis zum Jahr 2001 wird ein Leiter eines Geschäftsbereiches das 60. Lebensjahr vollenden und somit das Pensionsantrittsalter erreichen. Erfahrungsgemäß liegt jedoch das tatsächliche Pensionsantrittsalter in diesen Funktionen deutlich höher, so dass für den Zeitraum bis 2001 hier keine verbindliche Zielvorgabe möglich ist.
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