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Verordnung des Bundeskanzlers, mit der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen festgelegt werden, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Geltender Text a fecha 2000-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet:

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.