Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 179
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten

```

2.

Abschnitt

```

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte

Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

```

3.

Abschnitt

```

Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

```

4.

Abschnitt

```

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder

ArbeitnehmerInnen

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55 Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen

Tafelscheren

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden

und verwandte Verfahren

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

```

5.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 61 Aufhebung von Vorschriften

§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64 Kundmachungen

§ 65 Inkrafttreten

Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von

Arbeitsmitteln

Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von

Arbeitsmitteln

Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3

Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4

Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5

Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen
§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen
§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten
Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3
Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4
Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5
Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

Abkürzung

AM-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen
§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 64 Kundmachungen
§ 65 Inkrafttreten
Anhang A: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
Anhang C: Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Abkürzung

AM-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

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