Kundmachung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu V 44/98, ausgesprochen, dass die Wortfolge:
“Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im II. Quartal angepasst.”
in § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
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