(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung (M97) gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig)
Vertragsparteien
Dänemark III 100/2000 Deutschland III 100/2000, III 48/2004 K Frankreich III 118/2000 Italien III 8/2001 Niederlande III 57/2002 Portugal III 176/2000 Slowakei III 143/2000 Spanien III 63/2001 *Vereinigtes Königreich III 143/2000
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 10. Mai 2000 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 10. März 2000 |
| Dänemark | 3. Mai 2000 |
Abweichend von Rn. 2800 Abs. 1, 2801 Z 32c und den übrigen Vorschriften der Anlagen A und B ist Gärungsessig (durch Gärung hergestellter Essig) mit Essigsäure in Konzentrationen bis 20% von den Vorschriften der Anlagen A und B freigestellt, wenn die Auflagen dieser Vereinbarung eingehalten werden.
Auflagen
2.1 Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks müssen aus Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, die gegen Gärungsessig (Essigsäure) dauerhaft beständig sind. Für Stahl gilt dies als erfüllt, wenn Edelstahl 1.3401 nach EN 10027-2:1992 oder ein mindestens gleichwertiger Stahl verwendet wird.
2.2 Verpackungen, IBC und Tanks sind vom Eigentümer oder Betreiber regelmäßig einer Sichtprüfung auf Schäden insbesondere durch Korrosion zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens ein Jahr aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen sind. Schadhafte Verpackungen, IBC und Tanks dürfen nicht befüllt werden.
2.3 Verpackungen, IBC und Tanks sind so zu befüllen, daß kein Gärungsessig verspritzt oder außen anhaftet. Reste und Anhaftungen von Gärungsessig sind gegebenenfalls mit Wasserstrahl zu beseitigen.
2.4 Die Dichtungen und Verschlüsse müssen gegen Gärungsessig (Essigsäure) beständig sein. Dies gilt bei Verwendung von Polyethylen (PE), Polyvinylchlorid (PVC) oder einem anderen mindestens gleichwertigen Material für Dichtungen als erfüllt. Verpackungen, IBC und Tanks müssen vom Verpacker/Befüller dicht verschlossen werden, so daß unter normalen Bedingungen der Beförderung kein Gärungsessig austreten kann.
2.5 Die Schutzausrüstung nach Rn. 10 260, die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 385, das Beförderungspapier nach Nummer 2.6 und eine Kopie des wesentlichen Textes dieser Vereinbarung sind während der Beförderung mitzuführen.
2.6 Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:
„Gärungsessig, freigestellt gemäß multilateraler Vereinbarung M97“
Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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