Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Baumaschinentechnik (Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Baumaschinentechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Baumaschinentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Baumaschinentechniker oder Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

5.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Einstellarbeiten, Nachstellarbeiten und Reparaturen an mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Teilen und Baugruppen von Baumaschinen durchführen und Zubehörteile und Baugruppen von Baumaschinen einbauen, sowohl in der Werkstätte als auch vor Ort,

7.

Baumaschinen rüsten, warten, reparieren und instandsetzen,

8.

Bauteile und Geräte für Baumaschinen nach Zeichnungen und Skizzen anfertigen sowie Konstruktionen aus Metall und anderen Werkstoffen herstellen,

9.

Steuerungen pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Art für Baumaschinen herstellen, rüsten und austauschen,

10.

Störungsursachen an Motoren, Antrieben, Aggregaten und Zubehörteilen von Baumaschinen aufsuchen, eingrenzen und beheben,

11.

Baumaschinentechnische, elektrische und elektronische Größen messen und Funktionsabläufe prüfen,

12.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren, unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften für Baumaschinen,

13.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

14.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Baumaschinen beraten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen von Lesen von Fertigungszeichnungen und Anfertigen

```

einfachen von einschlägigen Skizzen

Fertigungs-

zeichnungen

```


```

```

4.

Grundlegende Fertigkeiten Fertigkeiten Bohren mit

```

Fertigkeiten in der Werk- in der Werk- Montagegeräten,

in der Werk- stoffbearbei- stoffbearbei- Schleifen und

stoffbear- tung unter tung unter Trennen

beitung von Verwendung Verwendung

Hand und unter von Maschinen von Maschinen

Verwendung von und Geräten: und Geräten:

Maschinen und Einrichten, Einrichten,

Geräten: Nivellieren, Nivellieren,

Messen, Bohren, Bohren mit

Anreißen, Richten, Montage-

Feilen, Sägen, Biegen, geräten,

Bohren, maschinelles Schleifen und

Senken, Gewinde- Trennen,

Richten, schneiden, Passen

Biegen, Schmieden,

Passen, Härten,

Scharf- Drehen,

schleifen, Fräsen,

Gewinde- Honen,

schneiden von Reiben,

Hand, Passen,

einfaches Polieren

Härten,

Meißeln

```


```

```

5.

Herstellen von lösbaren und Herstellen von lösbaren und

```

unlösbaren Verbindungen: unlösbaren Verbindungen:

Schraubverbindungen, Wellenverbindungen und

Nietverbindungen und Nebenverbindungen zur

Stiftverbindungen, Drehmomentübertragung,

Weichlöten, Hartlöten, Gasschmelzschweißen, auch in

Kleben, Gasschmelzschweißen, Zwangslage, Elektroschweißen,

Elektroschweißen, auch in Zwangslage,

Schutzgasschweißen Schutzgasschweißen, auch in

Zwangslage

```


```

```

6.
  • Brennschneiden -

```

```


```

```

7.

Grundkennt- Prüfen von Werkstoffen -

```

nisse über

die Werk-

stoffprüfung

```


```

```

8.

Lesen von Serviceplänen, Lesen von Funktionszeichnungen

```

Wartungsplänen und und Schaltplänen elektrischer,

Montageplänen elektronischer, hydraulischer

und pneumatischer Art

```


```

```

9.

Anfertigen Anfertigen von Skizzen und

```

einfacher Schaltplänen

Skizzen

```


```

```

10.

Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von

```

nisse der mechanischen Störungen an Baumaschinen,

Mechanik und einschließlich Funktionsprüfung

Maschinenbau-

technik

```


```

```

11.

Durchführung einfacher - -

```

Servicearbeiten und

Wartungsarbeiten an

Baumaschinen

```


```

```

12.

Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungen

```

nisse der in der Elektrik und Elektronik an

Elektro- Baumaschinen, einschließlich Funktionsprüfung

technik und

Elektronik

```


```

```

13.
    • Montage, Installation und

```

Rüsten von einschlägigen

elektrischen Geräten und

Maschinen im bautechnischen

Bereich

```


```

```

14.

Grundkennt- Aufsuchen, Erkennen und Beheben von

```

nisse der Störungen in der Hydraulik, Elektrohydraulik

Hydraulik und und Pneumatik an Baumaschinen aller Art,

Pneumatik einschließlich Funktionsprüfung

```


```

```

15.
    • Montage, Installation, Rüsten

```

und Instandhalten von

hydraulischen,

elektrohydraulischen und

pneumatischen Baugruppen,

Aggregaten und Anlagen,

einschließlich Funktionsprüfung

```


```

```

16.
    • Aufsuchen, Eingrenzen und

```

Beheben von Fehlern und

Störungen an Motoren,

Fahrzeugbauteilen und

Übertragungsbauteilen sowie

Lenk- und Bremseinrichtungen

von Baumaschinen

```


```

```

17.
  • Kenntnis der Gemischzusammensetzung und

```

Abgasmessung an Verbrennungsmotoren

```


```

```

18.
  • Ausbau und Einbau sowie Instandhaltung von

```

Bauteilen, Baugruppen, Lagern, Anlage-

und Maschinenteilen

```


```

```

19.
  • Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen,

```

Geräten und Anlagen der Bauwirtschaft und

von Baumaschinen

```


```

```

20.
  • Herstellung von Zusatzgeräten aus Metall

```

und anderen Werkstoffen

```


```

```

21.
  • Kenntnis der kraftfahrzeugrechtlichen

```

Vorschriften im bautechnischen Bereich

```


```

```

22.
  • Kenntnis der technischen Daten und

```

Vorschriften in den Bereichen Fahrwerk,

Lenkung und Bremsen

```


```

```

23.

Grundkennt- Kenntnis - -

```

nisse über über

Korrosions- Korrosions-

schutz und schutz und

Oberflächen- Oberflächen-

schutz schutz

```


```

```

24.

Kenntnis über Schmiermittel und deren umweltgerechte

```

Entsorgung, Verwendung von Schmiermitteln

```


```

```

25.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung

```

```


```

```

26.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

27.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt; Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung, sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

28.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

29.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

```

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Normen

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf eine Reparatur- und Servicearbeit an einer Baumaschine unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

fachgerechte Arbeitsweise,

3.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,

4.

Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

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