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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 2000-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Binnenschifffahrt

§ 1. (1) Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Binnenschiffer oder Binnenschifferin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Beim Führen von Schiffen mit und ohne Triebkraft auf Wasserstraßen und im Hafen mitwirken,

2.

Schiff zur Fahrt fertig machen,

3.

Maschinen, Anlagen und Einrichtungen an Bord betreiben,

4.

Manöverarbeiten und Koppelarbeiten durchführen,

5.

Ladearbeiten und Löscharbeiten durchführen,

6.

Sonstige schiffmännische Handarbeiten durchführen,

7.

Schiffe und deren Maschinen, Anlagen und Einrichtungen warten und instandhalten,

8.

Auf dem Schiff beförderte Güter überwachen,

9.

Äußere Einflüsse, Gegebenheiten und unvorhergesehen auftretende Gefahren schiffmännisch erkennen und darauf schiffmännisch reagieren,

10.

Rettungsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen durchführen,

11.

Umgang mit Kunden und Behörden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Praktische Grundlagen

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1.1 Handhaben der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte

und Materialien

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1.2 Grundlegende Fertigkeiten in der -

Bearbeitung von Holz (wie

Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln,

Stemmen, Raspeln, Bohren,

Schleifen)

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1.3 Herstellen von einfachen -

lösbaren und unlösbaren

Verbindungen aus Holz

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```

1.4 - Grundlegende Fertigkeiten in der

Bearbeitung von Metall (wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken,

Biegen, Gewindeschneiden von Hand,

Scharfschleifen)

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```

1.5 - Herstellen von einfachen lösbaren und

unlösbaren Verbindungen aus Metall

```


```

1.6 Spleißen von Spleißen von -

Hanftauwerk und Stahldraht-

Knoten seilen

```


```

1.7 Kenntnis des - -

Schiffaufbaus

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```

2.

Schiffsbetrieb

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2.1 - Funktions- -

kontrolle der

elektrischen

Anlagen

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```

2.2 - Inbetriebsetzen der Schiffsmaschinen

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```

2.3 - Vorbereiten der erforderlichen

Nebenaggregate

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```

2.4 Festmachen des Ankermanöver

Schiffes

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```

2.5 Herstellen und Entfernen der -

Versorgungsleitungen (Strom,

Treibstoff) zum Land

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```

2.6 - Handhaben von -

Winden und

Kränen an Bord

```


```

2.7 Aufbau und Zusammenstellen von Schiffsverbänden,

Abbau der Koppeln und Seilverbindungen

Navigations-

lichter in

Schiffs-

verbänden

```


```

2.8 Kenntnis des schiffbaren -

Gewässers und seiner

Beschaffenheit unter

Berücksichtigung der äußeren

Bedingungen (wie Wasserbauten,

Wasserstände, Witterungseinflüsse)

```


```

2.9 Kenntnis der - -

Schifffahrts-

zeichen und

Fahrregeln der

Schifffahrt

```


```

2.10 - Inbetriebsetzen Steuern des Schiffes

und Steuern unter Aufsicht

eines Beibootes

```


```

2.11 - - Kenntnis der

Navigationseinrichtungen

(Radar, Echolot,

Satellitennavigation)

```


```

2.12 - - Umgang mit Nachrichten-

übertragungsanlagen

```


```

2.13 Überwachen der Ladung während -

der Fahrt

```


```

2.14 - Kenntnis des -

Ladens und

Löschens von

Gütern

```


```

2.15 - Kenntnis über den Transport gefährlicher

Güter

```


```

```

3.

Instandhaltung und Wartung

```

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```

3.1 Instandhalten - -

und

Konservieren

des Schiffes

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```

3.2 Pflege und - -

Instandhaltung

der Ausrüstung

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```

3.3 - Warten von Schiffsmaschinen

```


```

3.4 - Warten von Nebenaggregaten (Pumpen,

Kompressoren, Hydraulik, Kränen und

Winden)

```


```

3.5 - Warten der -

elektrischen

Anlagen und

Batterien

```


```

```

4.

Sicherheit und Arbeitnehmer-Schutzvorschriften

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```

4.1 Erste Hilfe und Rettungsschwimmen -

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```

4.2 Kenntnis der Sicherheitsrolle -

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```

4.3 Handhaben der Rettungsmittel -

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```

4.4 Handhaben der -

Feuerlöscheinrichtungen

```


```

4.5 “Mann über Bord”-Manöver -

```


```

4.6 - Handhaben von Pumpen und Leckverdichtung

```


```

4.7 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

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```

4.8 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

4.9 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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```

4.10 Kenntnis der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden

Reststoffe, deren Entsorgung sowie des Verhaltens im

Unglücksfall

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```

5.

Administration

```

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```

5.1 Der Lehrbetrieb, seine Stellung -

und sein wirtschaftliches Umfeld

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5.2 - Grundkenntnisse Handhaben einschlägiger

einschlägiger betrieblicher

EDV-Programme EDV-Programme

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```

5.3 - Kenntnis der Mitwirken beim Führen

Schiffs- der Schiffsdokumente,

dokumente, Ladungspapiere und

Ladungspapiere Zolldokumente

und Zollvor-

schriften

```


```

5.4 Grundkenntnisse und Anwendung facheinschlägiger

fremdsprachiger Fachausdrücke

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```

5.5 - Kenntnis des fachgerechten Verhaltens

gegenüber Kunden; Führen von

Geschäftsgesprächen, auch in einer

Fremdsprache

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Allgemeine Schifffahrtskunde, Streckenkunde und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat die Ausführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Spleißen eines Stahldrahtseiles und Bekleiden, Flechtarbeiten für den schiffmännischen Gebrauch, Durchführung von Ankermanövern, Werfen von Wurfleinen, Seilarbeit,

2.

Vorbereiten und Starten eines Schiffsmotors,

3.

Zuwasserlassen eines Schiffsbeibootes, Führung mit Inbetriebsetzung und Bedienen des Motors, Steuern des Beibootes,

4.

praktische Führung eines Funkgesprächs.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

2.

fachgerechtes Verhalten bei sämtlichen schiffmännischen Arbeiten.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für die schiffmännischen Arbeiten relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeiten zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Allgemeine Schifffahrtskunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Kenntnis des Schiffaufbaus,

2.

Schifffahrtszeichen und Fahrregeln,

3.

Navigationseinrichtungen,

4.

Transport gefährlicher Güter,

5.

Instandhaltung und Wartung,

6.

Sicherheit und Arbeitnehmer-Schutzvorschriften.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Streckenkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe die Beschreibung einer bestimmten Fahrtstrecke, beinhaltend auch Nebenflüsse, Brücken, Kraftwerke, Häfen und Werften, zu umfassen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Geschwindigkeitsberechnungen,

2.

Fahrzeitberechnungen,

3.

Devisen- und Valutenrechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschiffer, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Binnenschiffer, BGBl. Nr. 236/1976, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Binnenschiffer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis einschließlich 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschiffer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt voll anzurechnen.