Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Chemielabortechnik (Chemielabortechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2019-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Chemielabortechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Chemielabortechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chemielabortechniker oder Chemielabortechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,

7.

Versuchs- und Untersuchungsapparate aufbauen und daran arbeiten,

8.

Messungen durchführen sowie Rohstoffe und Zwischenprodukte bestimmen,

9.

Physikalische, chemische und biologische Prozesse überwachen und steuern,

10.

Präparative Tätigkeiten in labor- und halbtechnischem Maßstab durchführen,

11.

Berechnungen physikalischer und chemischer Natur durchführen,

12.

Kalibrierungen durchführen,

13.

Maßnahmen zur chemischen Qualitätssicherung durchführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

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```

1.

Handhaben und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte,

```

Laborapparate und Laboreinrichtungen unter besonderer

Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

```


```

```

2.

Kenntnis und Handhabung im Umgang mit Laborchemikalien,

```

insbesondere Giften, auch unter Verwendung der

Sicherheitsdatenblätter

```


```

```

3.
  • Fachgerechtes Handhaben von -

```

Druckbehältern, wie

Stahlflaschen, Autoklaven

und Reaktoren

```


```

```

4.

Grundkenntnisse über Kenntnis über allgemeine,

```

allgemeine, analytische und analytische und präparative

präparative Chemie Chemie

```


```

```

5.

Grundkenntnisse der Physik - -

```

```


```

```

6.

Kenntnis über statistische Grundlagen und deren Anwendung

```

```


```

```

7.

Kenntnis der chemischen Qualitätssicherung und deren

```

Anwendung unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen,

Regelwerke und Methodenvorschriften

```


```

```

8.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

9.

Protokollierung und grafische Auswertung von

```

Arbeitsergebnissen sowie das Lesen und Anfertigen von

Versuchsskizzen mit und ohne EDV-Unterstützung

```


```

```

10.

Kenntnis über die Probenahme von festen, flüssigen und

```

gasförmigen Stoffen sowie die Durchführung

betriebsspezifischer Probenahmen

```


```

```

11.

Durchführen von Probevorbereitung und Probeaufbereitung, wie

```

Zerkleinern, Homogenisieren, Konservieren und Siebanalysen

```


```

```

12.

Durchführen labormäßiger - -

```

Grundoperationen, wie Wägen,

volumetrische Messungen,

Trocknen, Lösen und

Herstellen von Maß- und

Standardlösungen

```


```

```

13.

Durchführen von Trenn-, Reinigungs- und

```

Aufkonzentrierungsverfahren, wie Filtrieren, Zentrifugieren,

Destillieren, Verdampfen, Extrahieren, Kristallisieren, Ad-

und Absorbieren (unter Normaldruck und im Vakuum)

```


```

```

14.
    • Aufbau von Versuchs- und

```

Untersuchungsapparaturen

```


```

```

15.
    • Bedienen und Überwachen

```

betriebsspezifischer Mess- und

Regelkreise

```


```

```

16.

Kenntnis und - - -

```

Durchführung

von physika-

lischen

Unter-

suchungs-

verfahren,

insbesondere

Temperatur

und Dichte

```


```

```

17.
  • Kenntnis und Durchführung -

```

der physikalisch-chemischen

Untersuchungsverfahren, wie

pH-Messung, elektrische

Leitfähigkeit,

Sauerstoffmessung,

Redoxpotential

```


```

```

18.

Kenntnis und Durchführung allgemeiner -

```

chemischer Analyseverfahren, wie

Gravimetrie, Volumetrie

```


```

```

19.
  • Kenntnis und Durchführung betriebsspezifischer

```

instrumenteller Untersuchungsverfahren, wie

Chromatographie (analytisch und präparativ),

Spektralphotometrie, Refraktometrie,

Polarimetrie

```


```

```

20.
  • Kenntnis und Anwendung von grundlegenden

```

elektrochemisch-analytischen Verfahren

```


```

```

21.
  • Kenntnis, Bedienung und Überwachung von

```

Prozessen im halbtechnischen Maßstab

```


```

```

22.
  • Kenntnis und Durchführung einfacher

```

Up-Scaling-Prozesse

```


```

```

23.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

24.

Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements und Durchführung von

```

betriebsspezifischen qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

25.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

26.

Kenntnis über die Erstversorgung bei Laborunfällen

```

```


```

```

27.

Kenntnis über das Verhalten im Brandfall, den Brandschutz und

```

Explosionsschutz

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```

```

28.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

29.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klassen der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf verschiedene analytische Arbeiten (qualitative Analyse, gewichtsanalytische Einzelbestimmung, maßanalytische Einzelbestimmung, physikalische Messung oder physikalisch-chemische Bestimmung) und eine grundlegende präparative Arbeit aus dem Gebiet der organischen oder anorganischen Chemie unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechtes Führen der Prüfdokumente,

2.

Genauigkeit der Prüfwerte,

3.

richtige Handhabung der Prüfgeräte,

4.

Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Geräte, Apparate, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Chemie

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

allgemeine chemische Grundbegriffe,

2.

Grundlagen der anorganischen Chemie,

3.

Grundlagen der organischen Chemie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Grundlagen der analytischen Chemie,

2.

Grundlagen der chemischen Technologie,

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