Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1. (1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Allgemeiner Einzelhandel,

2.

Fleischfachhandel,

3.

Lebensmittelhandel,

4.

Textilhandel,

5.

Einrichtungsberatung,

6.

Baustoffhandel.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Allgemeiner Einzelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

f)

Verkaufsgespräche führen,

g)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

h)

Kundenreklamationen behandeln;

2.

Fleischfachhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens des Fleisches, der Fleischwaren und der Wurstwaren kontrollieren,

c)

Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Art und Qualität und nach ihrer Verwendungsmöglichkeit und ihrer Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,

d)

Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren kühlen, einfrieren und einlagern,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

Kunden bei der Auswahl, über die Zusammenstellung und Zubereitung, über das Servieren und über den Verzehr von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren beraten,

g)

Verkaufsgespräche führen und Serviceleistungen anbieten,

h)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

i)

Garnierungsarbeiten und Zubereiten einfacher Imbisse,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

3.

Lebensmittelhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Wareneingänge unter Berücksichtigung der Qualität, der Haltbarkeit, der Frische und des Aussehens der Nahrungs- und Genussmittel kontrollieren,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

f)

Über die Aufbewahrung, die Zusammenstellung, die Zubereitung, das Servieren und den Verzehr von Nahrungs- und Genussmittel beraten,

g)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln,

k)

Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken;

4.

Textilhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Designerlinien, saisonaler und regionaler Erfordernisse planen,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, modische Ensembles gestalten,

f)

Kunden bei der Produktauswahl vor allem hinsichtlich Farbe und Stil unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends sowie über die Zusammensetzung, die Verträglichkeit und die Pflege der Textilien beraten,

g)

Serviceleistungen anbieten,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln;

5.

Einrichtungsberatung:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Einkauf unter Berücksichtigung aktueller Wohntrends und Messeneuheiten planen,

c)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

d)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

e)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren, wie Kojen und Musterensembles mit Einrichtungsgegenständen gestalten,

f)

Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,

g)

Einrichtungsvorschläge entwickeln,

h)

Verkaufsgespräche führen,

i)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

j)

Kundenreklamationen behandeln;

6.

Baustoffhandel:

a)

Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,

b)

Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,

c)

Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,

d)

Betriebliches Warensortiment vorbereiten, bereitstellen und verkaufsgerecht präsentieren,

e)

Baupläne im Hinblick auf die fachgerechte Mengenübermittlung und Verwendung von Baustoffen lesen,

f)

Über die Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Baustoffen, Bauhilfsstoffen sowie über die für die Bearbeitung und Verarbeitung erforderlichen Werkzeuge und Kleinmaschinen beraten,

g)

Über die bei der Verwendung von Baustoffen wesentlichen Rechtsvorschriften beraten,

h)

Serviceleistungen anbieten,

i)

Verkaufsgespräche führen,

j)

Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,

k)

Kundenreklamationen behandeln.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandel wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```


```

1.1 Kenntnis über den Lehrbetrieb

```


```

1.1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

```


```

1.1.2 Kenntnis der - -

Ziele und der

Marktposition

des

Lehrbetriebes

sowie der

Standort-

einflüsse

```


```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen

Einrichtungen und Geräte des Verkaufes

```


```

1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie

der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften

```


```

1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane,

Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der

aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

```


```

1.3.1 Kenntnis der Lehrvertragspartner und der Verpflichtungen

aus dem Lehrvertrag

(§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

1.3.2 Kenntnis des Inhalts und der Ziele der Ausbildung sowie

einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```


```

1.4.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben

und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

```


```

1.4.2 Kenntnis der betrieblichen technischen Hilfsmittel und

Durchführung einfacher im Betrieb vorhandener

EDV-Anwendungen

```


```

1.4.3 - Kenntnis der -

betrieblichen

Arbeitsabläufe,

der

betrieblichen

Warenbewegung

und der sich

daraus

ergebenden

Belege

```


```

1.4.4 - - Kenntnis der

betrieblichen Kosten,

ihrer Zusammensetzung und

ihrer Auswirkungen auf

die Rentabilität und die

Preisgestaltung

```


```

1.4.5 Kenntnis der Formen der betrieblichen Kommunikation

```


```

```

2.

Warenbeschaffung und Lagerung

```

```


```

2.1 Einkaufsplanung

```


```

2.1.1 - - Mitwirken bei der

Ermittlung des Bedarfes

unter Verwendung

betriebsüblicher

Aufzeichnungen und

Kommunikationsmittel

```


```

2.1.2 - Kenntnis über -

Bestellmengen

und Bestell-

zeitpunkte

unter Beachtung

der Einkaufsge-

wohnheiten der

Kunden

```


```

2.1.3 - Kenntnis der -

Bezugsquellen

und Einkaufs-

möglichkeiten

```


```

2.1.4 - Kenntnis der -

für den Betrieb

relevanten

Bedingungen und

Regelungen des

Warenbezuges

```


```

2.2 Einkaufsabwicklung

```


```

2.2.1 - Bestellungen in der betriebsüblichen

Kommunikationsform unter Berücksichtigung

von Menge, Preis und Qualität

```


```

2.2.2 - - Überwachung der

Liefertermine und

Maßnahmen bei

Lieferverzug

```


```

2.3 Warenannahme und Warenübernahme

```


```

2.3.1 Kontrolle der Wareneingänge -

```


```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.