Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik (Holz- und Sägetechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Lehrberuf Holz- und Sägetechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Holz- und Sägetechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holz- und Sägetechniker oder Holz- und Sägetechnikerin) zu bezeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Arbeitsplatz einrichten,
Hölzer beurteilen und auswählen sowie fachgerecht lagern,
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Arbeitsbehelfe und Anlagen rüsten, einstellen, einrichten, bedienen, überprüfen und warten,
Lösbare und unlösbare Verbindungen herstellen,
Latten, Leisten, Holzprofile und Platten maschinell herstellen,
Holzschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen durchführen,
Kunden beraten und betreuen,
Funktionsprüfungen und Qualitätskontrollen durchführen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes
```
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und
Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Erkennen von
```
der Beurteilungs- Holzarten;
Holzgewinnung kriterien bei Eingangskontrolle
und Holzarten der Eingangs-
kontrolle
```
```
```
Kenntnis der Holzarten, Holzauswahl, Lagerung und
```
Holztrocknung
```
```
```
Sortieren, Stapeln, Lagern und Pflegen von Holz und
```
Holzwerkstoffen
```
```
```
Zusammenbauen, Einpassen und Montieren
```
```
```
```
Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Handwerkzeuge
```
und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Handhaben von Geräten, Maschinen, Einrichtungen und
```
Arbeitsbehelfen sowie fachgerechte Benützung von
Schutzausrüstungen
```
```
```
Grundausbildung Kenntnis der Holzverbindungen; Herstellen
```
in der von Holzverbindungen
Bearbeitung von
Holz (wie
Messen,
Anreißen,
Feilen, Sägen,
Hobeln,
Stemmen,
Schlitzen,
Dübeln, Zinken,
Schleifen,
Bohren)
```
```
```
Schärfen und Abziehen
```
```
```
```
Lesen von Lesen von Zeichnungen und Plänen
```
einfachen
Zeichnungen
```
```
```
Lesen von Skizzen und Zeichnungen sowie deren Umsetzung in
```
Holzverbindungen
```
```
```
Grundkenntnisse Facheinschlägiges Konservieren von Hölzern
```
über den
Holzschutz
```
```
```
Messen, Berechnen und Sortieren von Schnittholz
```
```
```
```
- Vermessen, Einteilen und Einrichten des
```
Holzes nach Verwendung und optimaler
Ausnutzung; Errechnen von
Einschnittsätzen
```
```
```
- Kenntnis über natürliche und künstliche
```
Trocknung des Holzes; Kenntnis über die
Funktion von Holztrockenanlagen
```
```
```
-
- Bedienen von
```
Holztrockenanlagen
```
```
```
Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Schnittlisten,
```
Zuschnittsoptimierung
```
```
```
Gewinde- Gewindeschneiden mit Maschine; Schärfen,
```
schneiden von Schränken, Stauchen und Härten von
Hand; Schärfen, Gatter-, Band- und Kreissägeblättern und
Schränken von Zerspanungswerkzeugen unter
Verwendung von Maschinen; Behandeln von
hartmetallbestückten Werkzeugen
```
```
```
- Spannen und Richten bzw. Einsetzen von
```
Werkzeugen und Hilfsmitteln in
Holzbearbeitungsmaschinen
```
```
```
- Einrichten, Bedienen und Überwachen von
```
Holzbearbeitungsmaschinen bzw.
Holzverarbeitungsmaschinen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme
```
```
```
- Kenntnis über rationellen Transport und
```
Arbeitsablauf innerhalb der Produktion
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Bedienen und Überwachen
```
über Wirkungsweise von Förderanlagen
Wirkungsweise und der
und Funktion Funktion von
von Förderanlagen
Förderanlagen
```
```
```
- Kenntnis der Funktion und Wirkungsweise
```
facheinschlägiger elektrischer und
elektronischer Anlagen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme und
deren Umsetzung im Betrieb
```
```
```
- Kenntnis über die Funktion hydraulischer
```
und pneumatischer Anlagen, auch unter
Verwendung rechnergestützter Systeme, und
deren Umsetzung im Betrieb
```
```
```
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
```
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Oberflächenbehandlung;
```
über die Ober- maschinenunterstütztes Durchführen von
flächen- Oberflächenbehandlungen
behandlung
```
```
```
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, wie
```
Leimen, Kleben und einfaches Schweißen
```
```
```
Kenntnis über Schall- und Wärmeschutz
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und
```
Qualitätsstandards
```
```
```
Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz sowie Kenntnis
```
über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
```
```
```
Verhalten gegenüber Kunden, Kundenberatung und
```
Kundenbetreuung
```
```
```
Grundkenntnisse über Betriebsorganisation und
```
Kostenstrukturen
```
```
```
Grundkenntnisse über das Speditionswesen
```
```
```
```
Grundkenntnisse im Umgang mit dem elektrischen Strom
```
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere
```
Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die
```
Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen
Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb
verwendeten Materialien
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Bearbeitung von Hölzern und Platten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Holzgewinnung,
Handelsformen des Holzes,
Arbeitsverfahren,
Werkzeuge,
Holzbearbeitungsmaschinen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung,
Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Prozentrechnung,
Drehzahlberechnung und Schnittgeschwindigkeitsberechnung von Holzbearbeitungsmaschinen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung einer Holzverbindung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
ab zwei fachlich einschlägig
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 16, BGBl. II Nr. 401/2008.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 415/1995, tritt unbeschadet Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Ausbildungsordnung antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Holz- und Sägetechnik voll anzurechnen.