Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in der Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik- Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2014-09-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen, Betriebsanleitungen und elektronische Schaltpläne lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätskontrolle anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

Erforderliche Materialien und Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

7.

Mess-, Prüf- und Testeinrichtungen und elektronische Diagnoseeinrichtungen bedienen und Ergebnisse auswerten,

8.

In Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute mechanische Teile und Ausrüstungsgegenstände prüfen, instandsetzen und warten,

9.

In Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute elektrische und elektronische Teile und Ausrüstungsgegenstände prüfen, instandsetzen und warten,

10.

Arbeiten am Fahrwerk und an der Karosserie,

11.

Sämtliche für den Betrieb des Fahrzeuges notwendige Treib-, Kühl- und Schmierstoffe und andere Flüssigkeiten erkennen, beurteilen und einsetzen,

12.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung von Kraftfahrzeugen und Anhängern beraten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

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1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

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```

3.

Grundausbildung in der - -

```

mechanischen Bearbeitung

von Metallen und

Kunststoffen (wie Messen,

Feilen, Sägen, Bohren und

Senken, Reiben, Schleifen,

Gewindeschneiden,

Fügetechnik, Trennschleifen)

```


```

```

4.
  • Herstellen von lösbaren und unlösbaren

```

Verbindungen: Schraubverbindungen,

Nietverbindungen und Stiftverbindungen,

Weichlöten, Hartlöten, Kleben,

Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen,

Schutzgasschweißen

```


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```

5.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

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```

6.

Lesen von Schaltplänen und schematischen Funktionszeichnungen

```

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```

7.

Kenntnis zur Feststellung von Fehlern, Diagnosen erstellen,

```

Fehlerbeurteilung und -behebung

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```

8.
  • Kenntnis der angewandten Elektrik und

```

Elektronik im Kraftfahrzeug

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```

9.

Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an

```

Rahmen, Fahrwerk, Auspuffanlagen, Batterie-, Zünd- und

Lichtanlagen, Filter, Ketten und Riementrieben, Federungs-,

Dämpfungs- und Radführungssystemen

```


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```

10.

Kenntnis über Grundkenntnisse über -

```

Reifen und Überprüfen und

deren Instandsetzen von Reifen,

Zuordnung Felgen und Schläuchen sowie

das Auswuchten von Rädern

```


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```

11.

Kenntnis über Treib-, Kühl- und Schmierstoffe

```

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```

12.

Kenntnis von Gemischaufbereitungsanlagen

```

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```

```

13.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten an Gemischaufbereitungsanlagen

```


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```

14.
  • Grundkenntnisse und -

```

Grundfertigkeiten der

Blechbearbeitung, der

Havariearbeiten

einschließlich Ausrichten und

Spannen, des

Korrosionsschutzes und der

Lackierung

```


```

```

15.
  • Beseitigung von -

```

Korrosionsschäden

```


```

```

16.
    • Grundkenntnisse und

```

Grundfertigkeiten über

Austausch und Reparatur der

Verglasung

```


```

```

17.
  • Kenntnis über Anwendung von

```

Kunststoffmaterialien sowie deren

Instandsetzung und Klebung

```


```

```

18.
  • Grundkenntnisse und -

```

Grundfertigkeiten über

Instandsetzungsarbeiten von

Sitzen und Tapezierung

```


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```

19.
  • Ausbau und Einbau von Aggregaten

```

```


```

```

20.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten an Lagerungen

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```

21.
  • Kenntnis in Mess-, Regel- -

```

und Steuerungstechnik

```


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```

22.

Bedienen von Messgeräten, Prüfeinrichtungen und

```

Testeinrichtungen

```


```

```

23.

Kenntnis über Kupplungen, Getriebe und Kenntnis von

```

Ausgleichsgetriebe voll- und

halbautoma-

tischen

Getrieben

```


```

```

24.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten von Kupplungen, Getrieben

und Ausgleichsgetrieben

```


```

```

25.

Kenntnis der Teil- und Gesamtfunktion von Motoren, Fahrwerk,

```

Triebwerk, Karosserien, elektrischen Einrichtungen,

Bremsfunktionen, Aggregaten, Einzelteilen

```


```

```

26.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten der kraftübertragenden

Mechanik des Motors, der Kolben, Lager,

Kurbelwelle, des Zylinderkopfes mit Ventilen

und der übrigen Motorteile

```


```

```

27.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten elektrischer und

elektronischer Aggregate einschließlich der

Zündanlagen

```


```

```

28.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten von Bremsanlagen und

Bremssystemen

```


```

```

29.
  • Kenntnis von Lenksystemen -

```

```


```

```

30.
  • Prüf-, Montage-, Instandsetzungs- und

```

Wartungsarbeiten von Lenksystemen

```


```

```

31.
    • Vermessen und Korrektur der

```

Lenkgeometrie und des

Fahrwerkes

```


```

```

32.
  • Grundkenntnisse über -

```

Fahrzeugkonstruktionen

```


```

```

33.
  • Kenntnis der Auspuff- und

```

Abgasreinigungsanlagen

```


```

```

34.
    • Kenntnis von elektrischen und

```

elektronischen Sicherheits- und

Komforteinrichtungen

```


```

```

35.
  • Kenntnis von Hydraulik und -

```

Pneumatik

```


```

```

36.

Grundkenntnisse der kraftfahrtechnischen und

```

kraftfahrrechtlichen Bestimmungen

```


```

```

37.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und

```

Qualitätskontrolle

```


```

```

38.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der

```

kundengerechten Kommunikation

```


```

```

39.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

```

```


```

```

40.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen

```


```

```

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

42.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

43.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

44.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kraftfahrzeugtechnik, Mechanische Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kraftfahrzeugtechnik oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16, BGBl. II Nr. 408/2008.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Durchführung einer kraftfahrzeugtechnischen Arbeit einschließlich der erforderlichen Messungen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Es sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Erstellen von Diagnosen an mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

2.

Ausbau und Einbau von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,

3.

Fehlererkennung,

4.

Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,

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