Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Oberflächentechnik (Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Oberflächentechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Mechanische Oberflächentechnik,

2.

Galvanik,

3.

Pulverbeschichtung,

4.

Emailtechnik,

5.

Feuerverzinkung.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker oder Oberflächentechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Oberflächentechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Oberflächentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Oberflächentechnik - Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

b)

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

c)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

d)

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f)

Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g)

Mechanische Oberflächenbehandlung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;

2.

Oberflächentechnik - Schwerpunkt Galvanik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

b)

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

c)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

d)

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f)

Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g)

Galvanische Oberflächenbehandlung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;

3.

Oberflächentechnik - Schwerpunkt Pulverbeschichtung:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

b)

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

c)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

d)

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f)

Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g)

Oberflächenbehandlung im Bereich Pulverbeschichtung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;

4.

Oberflächentechnik - Schwerpunkt Emailtechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

b)

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

c)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

d)

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f)

Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g)

Oberflächenbehandlung im Bereich Emailtechnik, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;

5.

Oberflächentechnik - Schwerpunkt Feuerverzinkung:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

b)

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

c)

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

d)

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

e)

Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,

f)

Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

g)

Oberflächenbehandlung im Bereich Feuerverzinkung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten selbstständig planen, durchführen und kontrollieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

```


```

```

2.

Grundkenntnisse der Handhabung, Bedienung und Instandhaltung

```

der in der Oberflächentechnik zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und Anlagen

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Kenntnis der zu behandelnden Oberflächen und Grundwerkstoffe

```

(wie Eisen, Aluminium, Buntmetalle, Kunststoffe und andere

Substrate) und der für die Oberflächenbehandlung geeigneten

Konstruktion der Werkstücke

```


```

```

5.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

6.

Kenntnis der einschlägigen technischen Regelwerke, Normen und

```

rechtlichen Bestimmungen

```


```

```

7.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen

```

```


```

```

8.
  • Kenntnis der Fehlererscheinungen und deren

```

Ursachen, Fehlerbehebung

```


```

```

9.

Mechanische Vorbehandlung - -

```

(wie einfaches Schleifen,

Polieren, Kratzen, Glänzen,

Strahlen, Gleitschleifen)

```


```

```

10.

Chemische Vor- und - -

```

Nachbehandlung (wie

Entfetten, Beizen,

Konversionsschichten,

Spülen)

```


```

```

11.

Grundkenntnisse der Verfahren und Technologien in der

```

Oberflächentechnik (insbesondere mechanische

Oberflächentechnik, Galvanik, Pulverbeschichtung,

Emailtechnik, Feuerverzinkung) und deren Wirtschaftlichkeit

```


```

```

12.
  • Facheinschlägiges Behandeln von Abwässern und

```

Abluft

```


```

```

13.

Kenntnis über - -

```

Arbeitsorganisation,

Arbeitsgestaltung und

Teamarbeit

```


```

```

14.

Kenntnis der Mitwirken bei Maßnahmen der

```

Qualitätssicherung Qualitätssicherung

```


```

```

15.
    • Kenntnis der betrieblichen

```

Produktionsplanung,

Lagerwirtschaft und Logistik

```


```

```

16.

Kenntnis der Kundenberatung Mitwirken bei Kundenberatung

```

der Kunden-

beratung

```


```

```

17.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz;

Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe

und über deren Trennung, Verwertung sowie über die

Entsorgung des Abfalls

```


```

```

18.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

19.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

20.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.
  • Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung

```

der Schleif- und Poliermittel, der

Schleifkörper (wie Chips) und Schleif- und

Poliermittel (wie Compounds) für das

Gleitschleifen und der Strahlmittel für das

Strahlen

```


```

```

2.
  • Kenntnis und Anwenden der Verfahren in der

```

mechanischen Oberflächenbehandlung: Schleifen,

Polieren, Bürsten, Kratzen, Gleitschleifen,

Strahlen

```


```

```

3.
  • Kenntnis der Schleif- und Poliermechanik

```

(Funktion von Druck, Winkel, Rotation)

```


```

```

4.
  • Kenntnis der chemischen und physikalischen

```

Eigenschaften von Oberflächen und

Schleifmitteln und der entsprechenden

Maßkriterien (wie Rauheit, Härte,

Polierglanz)

```


```

```

5.
  • Kenntnis der bei der mechanischen

```

Oberflächenbehandlung benötigten Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Vorrichtungen, Geräte,

Maschinen und Anlagen (wie Trommeln, Glocken,

Vibratoren, Fliehkraftmaschinen)

```


```

```

6.
  • Handhaben, Bedienen und Instandhalten der bei

```

der mechanischen Oberflächenbehandlung

benötigten Werkzeuge, Arbeitsbehelfe,

Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und Anlagen

(wie Trommeln, Glocken, Vibratoren,

Fliehkraftmaschinen)

```


```

```

7.
  • Durchführen von Arbeiten in der mechanischen

```

Oberflächentechnik

```


```

```

2.

Schwerpunkt Galvanik:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.
  • Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung

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