Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schuhfertigung (Schuhfertigung-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:
Lehrberuf Schuhfertigung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Schuhfertigung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
Werkzeuge, Vorrichtungen und technische Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw. -anlagen rüsten,
Modelltechniken umsetzen,
Fachgerechtes Zuschneiden und Stanzen,
Vorrichten und Steppen,
Bodenteile vorbereiten,
Schuhe und Schuhteile montieren,
Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
Einfache Instandhaltungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen durchführen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
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Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
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Bearbeitung und Verarbeitung von Leder, wie Zuschneiden,
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Nähen, Steppen, Schärfen, Kleben, Zwicken, Schleifen, Fräsen
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Kenntnisse über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,
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Teamarbeit und Projektarbeit
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Grundkenntnisse - -
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über den
Produktions-
ablauf
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Fachgerechtes Einrichten des Arbeitsplatzes, Bereitstellung
```
der Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte
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Rüsten der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen
```
Fertigungshilfen auf Fertigungsmaschinen bzw.
Fertigungsanlagen
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Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von technischen
```
Unterlagen
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```
Kenntnis über die betriebsinternen Informationstechniken
```
und Kommunikationstechniken
```
```
```
- Kenntnis der betriebsinternen
```
Fertigungsunterlagen und der daraus
resultierenden Arbeitsschritte
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```
-
- Grundkenntnisse über die
```
Ermittlung der
Fertigungskosten
```
```
```
- Fachgerechtes Beurteilen von
```
Veredelungsprozessen und
Zurichtungsprozessen, insbesondere auf
Haltbarkeit und Optik
```
```
```
- Fachgerechtes Zuordnen von Leistenformen
```
und Leistensortimenten sowie
Fersensprengungen und Spitzensprengungen
```
```
```
-
- Zeichnen von
```
Modellentwürfen
```
```
```
- Kenntnisse über das Anfertigen von
```
Leistenkopien
```
```
```
-
- Erstellen und
```
Detaillieren von
Grundmodellen;
Kenntnisse über die
Verwendung von
rechnergestützten
Systemen
(CAD-Programmen)
```
```
```
Einteilen und Bezeichnen von -
```
Qualitätszonen am Leder
```
```
```
- Bestimmen von Qualitätszonen am Leder,
```
Anwenden der Zuschneideregeln
```
```
```
- Durchführen von facheinschlägigen
```
Schneidearbeiten und Stanzarbeiten
```
```
```
- Kontrollieren der Zuschnitte
```
```
```
```
Stempeln von - -
```
Schuhteilen
```
```
```
Aufbringen von Zwischenfutter -
```
und Verstärkungen
```
```
```
- Vorzeichnen, -
```
Spalten,
Schärfen
und Buggen von
Schaftteilen
```
```
```
Fachgerechtes Zuordnen der Nahtarten und ihrer
```
Einsatzgebiete
```
```
```
Fachgerechte Beurteilung von Nähgarnen und Zwirnen sowie
```
den dazugehörigen Maschinennadeln
```
```
```
- Einrichten und Bedienen von Steppmaschinen
```
```
```
```
- Steppen von -
```
Ziernähten und
Haltenähten
```
```
```
- Steppen von -
```
Futter an
offenen und
geschlossenen
Schäften
```
```
```
- Unterscheiden -
```
der Bodenteile
nach Material,
Schuhtyp und
Fertigungsart,
insbesondere
Brandsohlen,
Zwischensohlen
und Laufsohlen
```
```
```
- Vorbereiten und Zusammenstellen von
```
Leisten, Schäften und Bodenteilen
```
```
```
- Ausführen von Verbindungen von Schaft und
```
Boden, insbesondere durch Überholen,
Zwicken und Annähen
```
```
```
- Vorbereiten und Befestigen von Sohlen,
```
insbesondere durch Rauen und Auftragen von
Klebstoff
```
```
```
- Ausführen von Abschlussarbeiten
```
(insbesondere Einarbeiten von Decksohlen
und Finishen von Schuhen)
```
```
```
Grundkenntnisse über den -
```
Warenfluss
```
```
```
Fachgerechtes Verpacken und Lagern -
```
der Produkte
```
```
```
-
- Fachgerechtes
```
Bereitstellen der
Produkte für den Versand
```
```
```
Grundkenntnisse über Produktmarkt und Entwicklungstrends
```
```
```
```
Grundkenntnisse - -
```
über die
Datenverarbeitung
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```
- Durchführen von rechnergestützten
```
Dokumentationen in Bezug auf die
durchgeführte Arbeitsleistung und
Dienstleistung
```
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```
Grundkenntnisse über die ergonomische und funktionelle
```
Gestaltung des Arbeitsplatzes
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```
Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung umfasst die Durchführung folgender Tätigkeiten:
Skizzieren und Bezeichnen eines Schuhmodells entsprechend der Arbeitsaufgabe, Erstellen eines Arbeitsablaufplanes,
Anfertigen eines Paares Schuhe unter Verwendung der einschlägigen Maschinen und Geräte, einschließlich Auszeichnens der Lederhaut, Stanzen unter rationeller Einteilung und Beachtung der Qualitätskriterien, Vorrichten und Steppen der Schaftteile, Einsteppen von Futter, Montieren der Schuhe sowie Ausführen von Abschlussarbeiten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden kann, wobei für die Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 zwei Stunden und für die Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 sechs Stunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Sauberkeit der Ausführung,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
fachgerechtes Verhalten bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Schautafeln, Materialproben und dergleichen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
Anatomie des Fußes.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Zeichnung von einem Teilstück eines Schuhes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge;
```
auf jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.