Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilchemie (Textilchemie-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2013-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Textilchemie

§ 1. (1) Der Lehrberuf Textilchemie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilchemiker oder Textilchemikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Maschinen und Geräte vorrichten, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und pflegen,

4.

Materialien und Betriebsmittel für den Einsatz an Textilmaschinen beurteilen, kontrollieren und auswählen,

5.

Kundenmuster herstellen und dokumentieren,

6.

Rezepturen selbstständig herstellen und dokumentieren,

7.

Arbeitsstörungen an Maschinen und Geräten beheben,

8.

Arbeitsverfahren im Fertigungsbereich planen, durchführen und überwachen,

9.

Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

10.

Sicherheitsvorschriften und Umweltschutzvorschriften einhalten, effiziente Energieverwendung überwachen,

11.

Gespräche mit Kunden und Lieferanten zu einschlägigen Problemlösungs- und Kooperationsthemen führen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsstoffe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis der textilen Rohstoffe, Garne, Zwirne und deren

```

Eigenschaften, zB Garnnummerierung, Garnbestimmung und

Garnberechnung

```


```

```

4.

Grundkennt- Kenntnis von Grundbindungen, Einsatzgebiete

```

nisse über und Eigenschaften von Web-, Strick- und

Grundbin- Wirkware

dungen,

Einsatzge-

biete und

Eigenschaften

von Web-,

Strick- und

Wirkware

```


```

```

5.
  • Zusammenstellen und -

```

Vorbereiten von

Veredlungspartien

```


```

```

6.
  • Durchführen von Tätigkeiten, wie insbesondere

```

Entschlichten, Abkochen, Bleichen, Auswaschen,

Fixieren, Sengen, Mercerisieren

```


```

```

7.
  • Kenntnis der einschlägigen -

```

Färbetechnologien,

Durchführen von

Färbearbeiten

```


```

```

8.
    • Grundkennt- -

```

nisse über

Stoffdruck

```


```

```

9.

Fachgerechtes Handhaben der zu verwendenden Laborgeräte,

```

Laborapparate und Laboreinrichtungen

```


```

```

10.

Grundkenntnisse der Kenntnis der einschlägigen

```

einschlägigen chemischen chemischen und physikalischen

und physikalischen Begriffe

Begriffe

```


```

```

11.
  • Kenntnis der Farbstoffklassen, deren

```

Echtheiten und Färbetechnologien sowie über

Farbmetrik und Rezepturen für die fachgerechte

Anwendung

```


```

```

12.
  • Lesen und fachgerechtes -

```

Handhaben von Farbkarten,

Rezepten und einschlägigen

Tabellen

```


```

```

13.
  • Aufbauen von Versuchsapparaturen

```

```


```

```

14.

Herstellen von Lösungen - -

```

```


```

```

15.
    • Durchführen von Wasseranalysen

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse der Kenntnis der

```

textilphysikalischen textilphysikalischen Prüfungen,

Prüfungen wie Dichtebestimmung,

Viskositätsmessung

```


```

```

17.

Durchführen von Nachweisen von

```

Faseranalysen: Faserschädigungen

Mikroskopieren und andere

chemische Analysen

(qualitativ und quantitativ)

```


```

```

18.
    • Einfaches Titrieren

```

```


```

```

19.
    • Untersuchen von Farbstoffen und

```

Hilfsmitteln, Bestimmen von

Echtheiten

```


```

```

20.

Durchführen von - -

```

einschlägigen Wägearbeiten

```


```

```

21.
      • Bearbeiten von

```

Schadensfällen

und Beheben von

Fehlern

```


```

```

22.
      • Kenntnis über

```

Fotometrie

```


```

```

23.

Kenntnis der in der Vorbehandlung, Ausrüstung und Färberei

```

verwendeten Chemikalien, wie insbesondere Entschlichtungs-,

Bleich-, Appretur- und Hilfsmittel

```


```

```

24.
  • Handhaben und Überwachen der

```

Vorbehandlungsmaschinen, Färbemaschinen,

Färbeapparate, Geräte und Appreturmaschinen

```


```

```

25.
    • Ausrüsten und Appretieren

```

```


```

```

26.
  • Sicherstellen eines -

```

einwandfreien Warenausfalls

```


```

```

27.
  • Überwachen und Steuern von -

```

Temperaturen, pH- und

Redoxwert

```


```

```

28.
  • Grundkennt- Mitarbeit bei einschlägigen

```

nisse über Qualitätskontrollen

Qualitätssi-

cherungsmaß-

nahmen zur

Erfüllung der

Normen und

Standards

```


```

```

29.

Grundkenntnisse über Kenntnis über Ökolabels

```

Ökolabels

```


```

```

30.
    • Grundkennt- Kenntnis über

```

nisse über mögliche

mögliche Auswirkungen

Auswirkungen über

von Hilfsmitteln,

Hilfsmitteln, Chemikalien und

Chemikalien Farbstoffen auf

und die Gesundheit

Farbstoffen des Konsumenten

auf die

Gesundheit

des

Konsumenten

```


```

```

31.

Kenntnis über Arbeitsvorbereitung und Logistik

```

```


```

```

32.

Kenntnis der betriebsspezifischen Informatik, Anwendung der

```

EDV-Standard-Software

```


```

```

33.

Kenntnis über den Materialfluss im Betrieb und in vor- und

```

nachgelagerten Prozessstufen sowie über Fertigungs- und

Produktionsabteilungen im Betrieb

```


```

```

34.

Kenntnis über Kenntnis über

```

innerbetriebliche Betriebsorganisation und

Bezeichnungen und Organisationsstrukturen,

einschlägige Kennzahlen Kostendenken, Kostenbewusstsein

```


```

```

35.
    • Grundkenntnisse über

```

Qualitätssicherungsmaßnahmen

zur Erfüllung der Normen und

Standards

```


```

```

36.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung, die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien; Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

38.

Grundkenntnisse über einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```


```

```

39.

Rhetorik und fachgerechte Ausdrucksweise

```

```


```

```

40.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

42.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die chemische Behandlung eines textilen Stoffes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Sauberkeit und Handfertigkeit,

2.

fachgerechte Arbeitsvorbereitung und Zeitplanerstellung,

3.

richtige Rezepterstellung,

4.

Musterkonformität,

5.

richtige Protokollführung und Ergebnisbeurteilung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

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