Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 und des § 15a des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, idF BGBl. I Nr. 169/1999 wird zur Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren
§ 1. (1) Die Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren im Zusammenhang mit Versuchen an lebenden Tieren gemäß dem Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, idF des BGBl. I Nr. 169/1999 hat gemäß den im Anhang enthaltenen “Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren” zu erfolgen und gilt für alle zu Versuchen verwendeten Tiere sowohl in der Aufzucht als auch in der Unterbringung vor, während und nach einem Tierversuch. Insbesondere ist dabei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den im Anhang enthaltenen Regelungen, Normen und Standards um Mindestanforderungen handelt, denen jedenfalls und zumindestens zu entsprechen ist.
(2) Sofern eine Versuchsanordnung spezielle Haltungsbedingungen in Abweichung von dem in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen unbedingt erforderlich macht, so sind diese nur während der Durchführung des Versuchs zulässig, zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.
Zucht- und Liefereinrichtungen
§ 2. (1) Zuchteinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke (Tierversuche) bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden.
(2) Liefereinrichtungen im Sinne des Tierversuchsgesetzes sind von unter Abs. 1 bezeichneten Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.
(3) Zucht- und Liefereinrichtungen haben einschließlich Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Versuchstieren den Bestimmungen der im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren zu entsprechen. Personen, die in Zucht- und Liefereinrichtungen mit der Haltung, Unterbringung, Betreuung und Pflege von Tieren betraut sind, einschließlich der Personen, die Aufsichtsfunktionen ausüben, haben über entsprechende Kenntnisse, wie insbesondere einschlägige Berufserfahrungen im veterinärmedizinischen Bereich, zu verfügen oder eine dafür geeignete Ausbildung nachzuweisen, wie insbesondere die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger gemäß Tierpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 64/1997.
Zulassung und Register
§ 3. (1) In den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Vollzugsbereichen ist jeweils ein Register über die Zucht- und Liefereinrichtungen zu führen, das mindestens folgende Angaben zu umfassen hat:
Name, Sitz (Adresse) der Einrichtung;
Unternehmensgegenstand bzw. Angaben über Zucht und Lieferung von Versuchstieren (Art und Umfang);
Herkunftsnachweise über gezüchtete Versuchstiere;
Bezeichnung (Name/n) der für die Zucht- und Liefereinrichtung sachkundigen Person/en, die für die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere Pflege und Betreuung Sorge zu tragen hat/haben.
(2) Zucht- und Liefereinrichtungen werden über ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Versuchstiere notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen für Zucht und Haltung von Tieren gemäß dem Anhang von den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden für den jeweiligen Vollzugsbereich mit Bescheid zugelassen und registriert.
(3) Die Zucht- und Liefereinrichtungen haben die unter Abs. 1 angeführten Daten für das Register über Zucht- und Liefereinrichtungen einmal jährlich bis 1. März für das abgelaufene Jahr der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Aufzeichnungen
§ 4. (1) Zucht- und Liefereinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Anzahl und Art der verkauften oder gelieferten Tiere, deren Verkaufs- oder Lieferdatum sowie über Namen und Anschrift des Empfänger führen; desgleichen sind Anzahl und Art der in der betreffenden Zucht- oder Liefereinrichtung verendeten Tiere zu verzeichnen.
(2) Jede für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständige Behörde schreibt die Form der Aufzeichnungen vor, die von der für die in Abs. 1 genannten Einrichtungen verantwortliche Person geführt und zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang nach dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und werden von der zuständigen Behörde regelmäßig wenigstens einmal jährlich überprüft.
Tierversuchseinrichtungen
§ 5. Werden Versuchstiere im Rahmen von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz (TGV) gezüchtet, so gelten gleichfalls die Bestimmungen des § 1 sowie die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren. Die Registrierung einer Tierversuchseinrichtung als Einrichtung, in der auch gezüchtet wird, erfolgt im Rahmen der Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen gemäß § 6 Tierversuchsgesetz.
Kennzeichnung
§ 6. (1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen.
(2) Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der Empfängereinrichtungen alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.
(3) Aus den Aufzeichnungen (§ 4) jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.
Anhang
Mindestanforderungen für die Haltung, Unterbringung und Pflege von Tieren
DEFINITIONEN
1.1. “Tierräume” bezeichnet Räume, in denen Tiere normalerweise zur Zucht oder Vorratshaltung oder vor, während und nach der Durchführung von Versuchen untergebracht werden;
1.2. “Käfig” bezeichnet einen feststehenden oder beweglichen Behälter, der durch feste Wände und, zumindest auf einer Seite, durch Stäbe oder Maschendraht oder, falls angebracht, durch ein Netzwerk abgegrenzt ist und in dem ein Tier oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Belegungsdichte und Größe des Behälters ist die Bewegungsfreiheit der Tiere relativ beschränkt;
1.3. “Box” bezeichnet eine beispielsweise durch Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, auf der ein Tier oder mehrere Tiere gehalten werden; je nach Größe des umzäunten Bereichs und Belegungsdichte ist die Bewegungsfreiheit der Tiere normalerweise weniger beschränkt als in einem Käfig;
1.4. “Auslauf” bezeichnet eine beispielsweise durch Zäune, Wände, Stäbe oder Maschendraht abgegrenzte Fläche, die häufig im Freien vor festen Gebäuden angelegt wird und auf der Tiere, die in Käfigen oder Boxen gehalten werden, sich eine bestimmte Zeit lang, je nach ihren ethnologischen und physiologischen Bedürfnissen, wie dem Bewegungsdrang, frei bewegen können;
1.5 “Standplatz” bezeichnet einen kleinen abgegrenzten Bereich mit drei Seiten, normalerweise mit einem Futtergitter und Trennwänden oder Trennbügeln an den Seiten, an dem Tiere angebunden sind.
RÄUMLICHKEITEN DER EINRICHTUNG
2.1. Funktionen und allgemeine Gestaltung
2.1.1. Jede Einrichtung hat so konstruiert zu sein, dass sie der untergebrachten Tierart einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie ist außerdem so zu gestalten, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
2.1.2. Schäden an den Einrichtungen sind mit Hilfe eines Wartungsprogramms zu verhüten.
2.2. Tierräume
2.2.1. Zur Sicherstellung einer regelmäßigen und wirksamen Säuberung der Räume und zur Aufrechterhaltung zufriedenstellender Hygienerichtwerte haben alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu werden. Decken und Wände müssen fest sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit sind den Verbindungsstellen mit Türen, Kanälen, Rohren und Kabeln zu widmen. Türen und Fenster sind, falls vorhanden, so zu konstruieren oder zu schützen, dass unerwünschte Tiere nicht hineingelangen können. Gegebenenfalls ist ein Kontrollfenster in die Tür zu integrieren. Die Böden müssen glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Gegenstände aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sind, falls vorhanden, angemessen abzudecken und zu versperren, so dass keine Tiere hineingelangen können.
2.2.2. Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, sind mit einem besonders widerstandsfähigen Belag zu versehen, der einer starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsverfahren gewachsen ist. Das Material darf für die Tiere nicht gesundheitsschädlich sein und sie nicht verletzen. In solchen Räumen sind Abflüsse vorzusehen. Geräte und Vorrichtungen haben besonders geschützt zu werden, damit die Tiere sie nicht beschädigen können oder sich selbst daran verletzen. Stehen Flächen für die Bewegung im Freien zur Verfügung, sind gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, durch die der Zugang für die Öffentlichkeit und fremde Tiere unterbunden wird.
2.2.3 Räume, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Hühner usw.), haben, soweit aus den Tabellen nicht andere Werte hervorgehen, zumindest den Richtwerten zu entsprechen, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie den Mindestanforderungen für Nutztiere gemäß der Tierschutzgesetze der Länder und den in den Art. 15a B-VG von den Landeshauptmännern am 23. September 1993 unterzeichneten Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, in der Fassung der am 9. November 1994 unterzeichneten Vereinbarung, enthalten sind.
2.2.4. Die meisten für die Tierhaltung vorgesehenen Räume sind normalerweise für die Haltung von Nagetieren konzipiert. Häufig können diese Räume auch für die Unterbringung größerer Tierarten genutzt werden. Es hat darauf geachtet zu werden, dass untereinander unverträgliche Arten nicht zusammen untergebracht werden.
2.2.5. Tierräume haben gegebenenfalls über geeignete Einrichtungen zur Tierkontrolle und zur Durchführung kleinerer Versuche und Eingriffe zu verfügen.
2.3. Labors und Spezialräume für Versuche
2.3.1. Bei Zucht- und Liefereinrichtungen müssen angemessene Vorrichtungen zur Vorbereitung von Tierlieferungen und Tiertransporten vorhanden sein.
2.3.2. Alle Einrichtungen haben zumindest über ein Labor mit Vorrichtungen zur Durchführung einfacher Diagnosetests, Sektionen und/oder der Entnahme von Proben zu verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterworfen werden.
2.3.3. Für die Aufnahme neuer Tiere sind Vorkehrungen, wie beispielsweise Quarantänehaltung, zu treffen, mit denen verhindert wird, dass die bereits in der Einrichtung lebenden Tieren durch Neuzugänge gefährdet werden. Spezialräume für Versuche haben für die Fälle vorhanden zu sein, in denen es nicht wünschenswert ist, Versuche oder Beobachtungen in den Tierräumen durchzuführen.
2.3.4. Für kranke oder verletzte Tiere haben entsprechende Unterkünfte zur Verfügung zu stehen, damit sie getrennt untergebracht werden können.
2.3.5. Gegebenenfalls haben ein oder mehrere abgetrennte Operationsräume zur Verfügung zu stehen, die mit den entsprechenden Geräten für die Durchführung von chirurgischen Eingriffen unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Im Bedarfsfall haben Vorrichtungen vorhanden zu sein, in denen die Tiere sich nach operativen Eingriffen erholen können.
2.4. Personal- und Versorgungsräume
2.4.1. Räume, in denen Futtermittel gelagert werden, haben kühl, trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert zu sein; die als Lager für Einstreu dienenden Räume sollten trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Stoffe, die verunreinigt sein oder eine Gefahr bedeuten könnten, sind getrennt zu lagern.
2.4.2. Räume zur Lagerung von sauberen Käfigen, Instrumenten und anderen Geräten haben vorhanden zu sein.
2.4.3. Der Reinigungs- und Waschraum hat so groß zu sein, dass die für die Säuberung und Desinfektion benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren hat so organisiert zu sein, dass sauberes und verschmutztes Gerät getrennt befördert wird, damit die Verunreinigung frisch gereinigter Geräte vermieden wird. Wände und Böden sind mit einem entsprechend widerstandsfähigen Oberflächenmaterial zu versehen, und das Lüftungssystem ist so auszulegen, dass überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt wird.
2.4.4. Für die hygienische Lagerung und Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen sind Vorkehrungen zu treffen. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder wünschenswert, so müssen entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Beseitigung solcher Stoffe unter Berücksichtigung der örtlichen Bestimmungen und Gemeindesatzungen getroffen werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen haben bei hochtoxischen oder radioaktiven Abfällen ergriffen zu werden.
2.4.5. Die Gestaltung und Ausführung von Verbindungswegen haben den Normen der Tierräume zu entsprechen. Die Flure haben so breit zu sein, dass bewegliches Gerät leicht transportiert werden kann.
RAUMKLIMA IN DEN TIERRÄUMEN UND ÜBERWACHUNG
3.1. Belüftung
3.1.1 Die Tierräume haben über ein angemessenes Belüftungssystem zu verfügen, das den Anforderungen der untergebrachten Arten entspricht.
3.1.2. Die Raumluft hat häufig erneuert zu werden. Eine Luftaustauschrate von 15 bis 20 Luftwechseln pro Stunde ist normalerweise angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Belegungsdichte gering ist, können jedoch 8 bis 10 Luftwechsel pro Stunde ausreichen, oder es könnte eventuell ganz auf eine Zwangslüftung verzichtet werden. Unter anderen Bedingungen kann eine wesentliche höhere Luftaustauschrate erforderlich sein. Das Umwälzen von ungereinigter Luft hat vermieden zu werden.
3.1.3. Das Belüftungssystem hat so ausgelegt zu sein, dass schädliche Zugluft vermieden wird.
3.1.4. In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, ist das Rauchen zu verbieten.
3.2. Temperatur
3.2.1. Tabelle 1 gibt den empfohlenen Temperaturbereich an, bei dem Tiere zu halten sind. Diese Werte gelten für ausgewachsene, normale Tiere. Neugeborene und junge Tiere benötigen häufig höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen ist in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere zu regeln, die auf bestimmten physiologischen Bedingungen basieren oder auf die Auswirkungen der Versuche zurückzuführen sind.
3.2.2. Unter den vorherrschenden Klimabedingungen kann ein Belüftungssystem erforderlich sein, das so ausgelegt zu sein hat, dass die zugeführte Luft sowohl erwärmt als auch gekühlt werden kann.
3.2.3. In Benutzereinrichtungen kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel der Tiere stark beeinflusst.
3.3. Luftfeuchte
3.4. Beleuchtung
3.5. Lärm
3.6. Alarmvorrichtungen
PFLEGE DER TIERE
4.1. Gesundheitszustand
4.1.1. Die für eine Einrichtung zuständige Person hat dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Betreuung der Tiere und eine Überwachung ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person gewährleistet ist und dass Mängel oder Leiden so schnell wie möglich behoben werden.
4.1.2. Der Gesundheit und Hygiene des Personals hat, in dem Maße, wie dies eine potentielle Gefahr für die Tiere darstellt, entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet zu werden.
4.2. Einfangen
4.3. Verpacken und Beförderung
4.4. Annahme und Auspacken
4.5. Quarantäne, Isolierung und Eingewöhnung
4.5.1. Zweck der Quarantäne ist es:
andere Tiere in der Einrichtung zu schützen;
den Menschen vor Zoonosen zu schützen;
den Tieren eine Eingewöhnungszeit zu bieten.
4.5.2. Es sind Vorrichtungen für die Isolierung von Tieren vorzusehen, bei denen Krankheitszeichen festgestellt wurden oder bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht und die Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen könnten.
4.5.3. Selbst wenn Tiere ganz offensichtlich gesund sind, ist ihnen eine angemessene Zeit der Eingewöhnung zu gewähren, bevor sie in einem Versuch verwendet werden. Die hierfür erforderliche Zeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der Belastung, der die Tiere ausgesetzt waren, die wiederum selbst von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Transports und dem Alter des Tieres beeinflusst werden. Die Dauer der Eingewöhnung hat von einer sachkundigen Person bestimmt zu werden.
4.6. Unterbringung der Tiere
4.6.1. Alle Versuchstiere sind in einer ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden förderlichen Weise und unter geeigneten Umweltbedingungen unterzubringen und müssen entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Umweltbedingungen, unter denen die Tiere gezüchtet, gehalten oder verwendet werden, sind täglich zu kontrollieren.
4.6.2. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene zu gestalten.
4.6.3 Der Bewegungsfreiheit, dem Sozialverhalten, dem Erkundungsverhalten und einer artgemäßen Beschäftigungsmöglichkeit der Versuchstiere ist besonders Rechnung zu tragen.
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