Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlerei(Tischlerei-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Tischlerei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tischler oder Tischlerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Hölzer, Werkstoffe und Hilfsstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern,

2.

Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten,

3.

Werkstücke entwerfen und planen,

4.

Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden und Trockenausbau,

5.

Kunden beraten,

6.

Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff und Metall bearbeiten sowie deren Oberflächen behandeln,

7.

Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle durchführen,

8.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches

```

Vorbereiten des Arbeitsplatzes

```


```

```

2.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von

Schutzausrüstungen

```


```

```

3.
  • Rüsten, Einstellen, Bedienen und

```

Überwachen von

Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten

und Anlagen, auch unter Verwendung

rechnergestützter Systeme

```


```

```

4.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

sowie deren fachgerechte Lagerung

```


```

```

5.

Bestimmen von Hölzern

```

```


```

```

6.
  • Kenntnis über konstruktiven und

```

chemischen Holzschutz

```


```

```

7.

Grundkenntnisse Kenntnis der Arbeitsvorbereitung,

```

der Arbeits- Erstellen von Stücklisten, einfache

vorbereitung Zuschnittsoptimierung

```


```

```

8.

Kenntnis über den Umgang mit Kunden

```

```


```

```

9.
  • Grundkenntnisse über die Bearbeitung von

```

Kunststoffen und Leichtmetallen

```


```

```

10.

Messen, Messen, Messen,

```

Anreißen, Anreißen, Anreißen,

Hobeln, Sägen, Aufreißen, Aufreißen, Hobeln,

Stemmen, Bohren, Hobeln, Sägen, Sägen, Stemmen,

Putzen, Stemmen, Bohren, Bohren, Schleifen,

Schleifen, Schleifen, Schweifen, Fügen,

Schweifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken,

Schlitzen, Fügen, Dübeln, Fräsen,

Zinken, Dübeln Schlitzen, Graten, Lamellieren,

Zinken, Dübeln, Leimen, Kleben

Fräsen, Graten,

Lamellieren,

Leimen und

Kleben

```


```

```

11.
  • Kenntnis über das Lagern, Auswählen,

```

Fügen, Zusammensetzen und Pressen der

Furniere

```


```

```

12.
  • Furnieren

```

```


```

```

13.
    • Kenntnis über das

```

Aufbringen von Belägen

```


```

```

14.

Grundkenntnisse Kenntnis über Verwendung und Einlassen

```

über Beschläge von Beschlägen

```


```

```

15.
  • Einlassen von Beschlägen

```

```


```

```

16.
  • Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen

```

der Funktion

```


```

```

17.
    • Qualitätskontrolle

```

```


```

```

18.

Grundkenntnisse Kenntnis der Oberflächenbehandlung

```

über die Ober- zur Konservierung und Verschönerung

flächen-

behandlung

```


```

```

19.
  • Behandeln der Oberfläche zur

```

Konservierung und Verschönerung

```


```

```

20.
  • Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger

```

Montage- und Befestigungstechnik

```


```

```

21.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

```

```


```

```

22.

Anfertigen von Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen

```

Skizzen

```


```

```

23.
    • Planen und Entwerfen

```

von einfachen

Werkstücken

```


```

```

24.
    • Grundkenntnisse des

```

Wärme- und des

Schallschutzes

```


```

```

25.
    • Grundkenntnisse über

```

die Konstruktion und

Montage von

Holzstiegen

```


```

```

26.

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in

```

den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore,

Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien,

Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie

Trockenausbau

```


```

```

27.

Grundkenntnisse - -

```

über den Umgang

mit elektrischem

Strom

```


```

```

28.
    • Grundkenntnisse über

```

die einschlägigen

Normen und

Bauvorschriften

```


```

```

29.
    • Grundkenntnisse über

```

Qualitätsmanagement

```


```

```

30.
  • Grundkenntnisse über die Organisation

```

und innerbetriebliche Struktur eines

Tischlerbetriebes

```


```

```

31.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

_ (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften,

```

insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

34.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstücks unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

4.

richtiger Zusammenbau.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3.

Maschinen und Anlagen,

4.

lösbare und unlösbare Verbindungen,

5.

Oberflächenbehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Prozentrechnung,

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