Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik (Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:
Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker oder Veranstaltungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Veranstaltungstechnische Abläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze planen und durchführen,
Infrastruktur und Sicherheit von Veranstaltungsstätten abschätzen und beurteilen,
Proben und Vorstellungen in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) betreuen,
Aufbauten bei Veranstaltungen und auf Bühnen aufstellen, montieren und abbauen,
Dekorationen aufbauen, abbauen, instandhalten und lagern,
Bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen,
Energieversorgung organisieren, bereitstellen und prüfen,
Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Beschallungseinrichtungen aufbauen, einrichten und bedienen,
Spezialeffekte durchführen,
Bild, Ton und Daten aufnehmen und übertragen,
Einschlägige technische Regelwerke sowie alle für Veranstaltungen relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen anwenden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und
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Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen
Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer
```
Fachausdrücke
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```
Kenntnis der berufsbezogenen Anwenden der berufsbezogenen
```
Hard- und Software Betriebssysteme und Programme
(Betriebssysteme,
Anwendungsprogramme)
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```
```
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung;
```
Arbeiten im Team und bei Projekten
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Brandschutzes
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden,
Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt:
```
Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum
sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung
und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der berufseinschlägigen rechtlichen Bestimmungen und
```
technischen Regelwerke
```
```
```
Grundkenntnisse über Mitarbeit bei
```
Kostenberechnungen Kostenberechnungen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik -
```
nisse der und Elektronik
Elektro-
technik und
Elektronik
```
```
```
Messen elektrischer Größen (analog und digital); Lesen und
```
Anfertigen von einfachen Montage-, Stromlauf- und
Schaltskizzen und -plänen
```
```
```
Kenntnis über Verlegen, Anschließen von Kabelleitungen,
```
Kabel- insbesondere für Energieversorgung,
leitungen, Steuerungen, Beleuchtung und
insbesondere Beschallungen ab Stromabnahmeeinrichtung
für Energie-
versorgung,
Steuerungen
und
Beschallungen
```
```
```
Kenntnis der Anschließen und Anwenden der
```
Anwendung der branchenbezogenen Stecksysteme und
branchen- Steuerungssysteme
bezogenen
Stecksysteme
```
```
```
Kenntnis der Kenntnis der Anwenden der Steuer- und
```
Steuertechnik freiprogram- Regeltechnik
und mierbaren (auch frei programmierbar)
-elektronik Steuer- und
Regeltechnik
```
```
```
Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen
```
Schutzeinrichtungen
```
```
```
Fachgerechtes Sichern, Fachgerechtes Sichern,
```
Transportieren und Transportieren und Lagern
Lagern von Dekorationen, von Dekorationen, Geräten und
Geräten und Anlagen Anlagen mit mechanischen
Hilfsmitteln
```
```
```
Grundausbildung in der Verbinden und Trennen von
```
Bearbeitung von Werkstoffen Werkstoffen
(wie Messen, Anreißen,
Bohren und Senken, Schleifen
und Trennen,
Gewindeschneiden von Hand,
Schneiden, Feilen und
Hobeln)
```
```
```
Lesen von einfachen Lesen von Bühnenbildplänen
```
Zeichnungen
```
```
```
Kenntnisse der Festigkeitslehre und Statik
```
```
```
```
Mitarbeit beim Instandhalten Instandhalten und Montieren von
```
und Montieren von theater- und
theater- und veranstaltungstechnischen
veranstaltungstechnischen Aufbauten (wie Dekorationen,
Aufbauten (wie Dekorationen, Podeste, Gerüste und Traversen)
Podeste, Gerüste und
Traversen)
```
```
```
Kenntnis bühnentechnischer Bedienen von bühnentechnischen
```
und szenentechnischer und szenentechnischen
Einrichtungen Einrichtungen
```
```
```
-
- Auswählen und Einsetzen von
```
Spezialeffekten (wie Feuer-,
Rauch- und Nebeleffekte)
```
```
```
Grundkenntnisse über Seile Anwenden von Seilverbindungen
```
und Knoten und Knoten
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Beleuchtungssysteme und
```
Beleuchtungsanlagen
```
```
```
Grundkennt- Messen von Mitarbeit bei der Erstellung
```
nisse über lichttech- von Beleuchtungsplänen
die nischen
Lichttechnik Größen
```
```
```
Mitarbeit beim Auswählen, Auswählen, Aufstellen,
```
Aufstellen, Montieren und Montieren und Einrichten von
Einrichten von Projektionsgeräten sowie
Projektionsgeräten sowie von von Scheinwerfern entsprechend
Scheinwerfern dem Beleuchtungsplan
entsprechend dem
Beleuchtungsplan
```
```
```
-
- Ausleuchten von Szenen
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen akustischen Geräte und Anlagen
```
```
```
```
Messen von schalltechnischen - -
```
Größen
```
```
```
Mitarbeit beim Auswählen Auswählen und Positionieren
```
und Positionieren von von Mikrophonen
Mikrophonen
```
```
```
Mitarbeit beim Konfigurieren, Einrichten und
```
Konfigurieren, Einrichten Bedienen von Mischpulten
und Bedienen von Mischpulten
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei der Erstellung
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nisse der Tontechnik von Plänen für die
Tontechnik Toneinrichtungen
```
```
```
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und
```
übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption und Prüfarbeit.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Veranstaltungskonzeption
§ 5. (1) Die Prüfung erfolgt als Einheit schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat sich nach Angabe der Prüfungskommission auf die Erstellung eines Konzeptes, auf die Bearbeitung der Einzelschritte bei der Planung und Durchführung dieser Veranstaltung samt Kostenkalkulation und Einholen der notwendigen Genehmigungen und unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit, Qualitätskontrolle sowie schließlich auf die Erstellung eines kurzen Konzepts für die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der Arbeitsaufträge im mündlichen Teil zu erstrecken.
(3) Die Arbeiten können per Hand oder rechnergestützt durchgeführt werden. Falls die Arbeiten rechnergestützt erfolgen, müssen alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine schriftliche Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die Präsentation und weitergehende Bearbeitung der schriftlich ausgearbeiteten Arbeitsaufgaben zu erstrecken. Dabei soll der Prüfling unter Verwendung von Fachausdrücken zeigen, dass er Arbeiten sicherheitsgerecht ausführen, die notwendigen technischen Überprüfungen durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte darstellen, den für das Veranstaltungskonzept relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise fachlich begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. Fragen über Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(6) Der mündliche Teil hat zumindest 20 Minuten zu dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines veranstaltungstechnischen Arbeitsauftrags oder abgegrenzten Teilauftrags durchzuführen und hat sich unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle auf folgende Aufgaben zu erstrecken:
Aufbauen oder Verändern von Veranstaltungsaufbauten,
Durchführen einer Beleuchtungsprobe und einer Beschallungsprobe.
(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind per Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommmission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Aufgaben zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfling kann eigene Materialien verwenden. Die Prüfungskommission kann jedoch im Einzelfall derartige Materialien von der Verwendung ausschließen.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Durchführbarkeit der Planung,
fachgerechte Ausführung,
Funktionalität der technischen Umsetzung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Geräte, Materialien und Anlagen.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Veranstaltungstechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Gesetzliche Grundlagen für Veranstaltungsbetriebe,
Grundlagen der Tontechnik,
Grundlagen der Beleuchtungstechnik,
Grundlagen der Bühnentechnik.
(2) Die Prüfung kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden; in diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Materialkostenberechnung und Regiekostenberechnung,
Berechnung des Strombedarfs und der Absicherung,
Berechnung zur Statik und Festigkeitslehre von Aufbauten.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Planes für Maßnahmen der Lichttechnik oder der Tontechnik zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... ein Lehrling,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Personen, die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest fünf Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.
(2) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben und die bis zum 31. Dezember 2000 fachlich einschlägige Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwei Jahren zurückgelegt haben, können zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Veranstaltungstechnik im Umfang der praktischen Prüfung antreten.