Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zimmerei(Zimmerei-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-07-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Zimmerei

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zimmerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmerer oder Zimmerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Arbeitsplatz einrichten,

2.

Hölzer beurteilen und auswählen sowie fachgerecht lagern,

3.

Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten,

4.

Werkstücke zeichnen und planen,

5.

Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen konstruktiver Holzbau, Innenausbau aus Vollholz, Stiegenbau, Außentüren und Außentore, Wand- und Deckenverkleidungen aus Vollholz, Holzfußböden, Trockenbau, Schalungen, Lattungen und Eindeckungen, Feuchtigkeits-, Schall- und Wärmeisolierungen,

6.

Einschlägige Holzschutzarbeiten durchführen,

7.

Vorgefertigte Elemente zusammenbauen und montieren,

8.

Funktionsprüfung und Qualitätskontrollen durchführen,

9.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches

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Vorbereiten des Arbeitsplatzes

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2.

Handhaben und Handhaben und Instandhalten der zu

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Instandhalten verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

der zu Vorrichtungen, Einrichtungen und

verwendenden Arbeitsbehelfe unter fachgerechter

Werkzeuge, Verwendung von Schutzausrüstungen

Vorrichtungen,

Einrichtungen

und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

3.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und

Verwendungsmöglichkeiten

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```

4.

Einfaches Maßstäbliches Zeichnen und Skizzieren

```

maßstäbliches

Zeichnen

```


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```

5.
  • Lesen von Plänen und von Werkzeichnungen;

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Führen von Bautagebüchern und Regiebüchern

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```

6.

Lagern, Pflegen und Kenntnis über

```

Auswählen der Hölzer Holztrocknung sowie

Holzfeuchtemessungen

```


```

```

7.

Messen, Anreißen, Aufreißen und Zurichten der Hölzer

```

```


```

```

8.

Bohren, Dübeln, Schrauben, Graten, Fasen, Abrichten, Kleben

```

```


```

```

9.

Sägen, Stemmen, Behauen -

```

Schlitzen,

Zapfen-

schneiden,

Nageln, Hobeln

```


```

```

10.
  • Vorlegen und Verarbeiten von

```

Leichtbauplatten, vorgefertigten

Elementen, Holzfußböden, Wandverkleidung

und Deckenverkleidung aus Vollholz;

Ausführen von Innenausbau

```


```

```

11.
  • Herstellen von Trockenbau und Innenausbau

```

aus Vollholz und sonstigen Materialien

```


```

```

12.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren

```

Werkstoffverbindungen

```


```

```

13.
  • Aufschnüren, Berechnen, Abbinden und

```

Bezeichnen von konstruktiven Holzbauteilen

auch unter Verwendung rechnergestützter

Systeme

```


```

```

14.
  • Kenntnis der Verbindungsmittel, wie Dübel

```

und Laschen in Holz und Metall und

Anordnen der nötigen Verankerungen

```


```

```

15.
    • Aufreißen und Fertigen

```

von Stiegen, Krümmlingen,

Außentüren und -toren und

Lehrbögen; Aufstellen von

Gerüsten, Abstreifungen

und Schalungen

```


```

```

16.
    • Einfaches Schweißen

```

```


```

```

17.
  • Durchführen von Kenntnis über das

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Arbeiten mit Durchführen von

Dachauflege- Schindeldeckungen

bahnen

```


```

```

18.
    • Austragen von Graten,

```

Kehlen und Schiftern

```


```

```

19.
  • Arbeiten an einschlägigen

```

Holzbearbeitungsmaschinen

```


```

```

20.
  • Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung

```

```


```

```

21.
  • Ausfüllen der Aufmaßbestätigungen und

```

Arbeitsbestätigungen sowie Feststellen des

Materialbedarfes

```


```

```

22.

Einschlägige Holzschutzarbeiten im Tauchverfahren,

```

Streichverfahren und Spritzverfahren

```


```

```

23.

Kenntnis über Wärmeisolierung, Kälteisolierung,

```

Schallisolierung, Feuchtigkeitsisolierung und Luftdichtheit

```


```

```

24.

Einschlägige Isolierarbeiten

```

```


```

```

25.
  • Berechnen und Einbau von

```

Ausführen von Dachflächenfenstern und

Dachlattungen Gauben, Öffnen von

Dachdeckungen, Schließen

von Dachöffnungen,

Anschlussarbeiten

```


```

```

26.

Kenntnis über den Umgang mit Kunden

```

```


```

```

27.
    • Funktionsprüfung,

```

Qualitätskontrolle

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```

28.

Kenntnis der einschlägigen Normen und Vorschriften

```

```


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```

29.
  • Befestigungstechniken und Montagetechniken

```

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```

```

30.
  • Grundkenntnisse über Baustoffe, wie Beton,

```

Ziegel, Hohlblocksteine usw., und deren

Bewehrung

```


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```

31.

Grundkenntnisse im Umgang mit elektrischem Strom und

```

Druckluft

```


```

```

32.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die

```

Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen

Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb

verwendeten Materialien

```


```

```

33.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

34.

Kenntnis der einschlägige Sicherheitsvorschriften,

```

insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

35.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Projektarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

4.

richtiger Zusammenbau.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3.

Maschinen und Anlagen,

4.

Arbeitsverfahren,

5.

Unfallverhütung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

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